Selbst befördert zum Leitenden Angestellten
am 20. Juli 2010 unter Arbeitsrecht abgelegtEine Firma führt eine Zeiterfassung ein. Kann ja vorkommen. Bei der Software kann eingestellt werden, dass mindestens 30 min Pause abgezogen werden.
Das Arbeitszeitgesetz ist da ja sehr pingelig: Über 6 Stunden Arbeitszeit führen nach § 4 ArbZG zu einer Mindestpause von 30 min. Und wie üblich, Nichteinhalten des Gesetzes und dieser Regelung führt zu einer Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers. Daher stellte der Arbeitgeber die Software entsprechend ein, dass 30 min Pause mindestens abgezogen werden. Die Arbeitnehmer wurden belehrt, dass sie mindestens 30 min Pause zu nehmen haben und der Computer in jedem Fall die 30 min Pause abzieht.
Es kommt wie immer, einer begehrt natürlich die Ausnahme. Er steche keine Pausen. Er lehne Zwangspausen ab. Er beruft sich dabei auf § 18 ArbZG, die Ausnahme für leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
Nur eben Pech, er ist kein leitender Angestellter im Sinne der Gesetze. Die Firma hat knapp 20 Angestellte und 2 Geschäftsführer. Die die beiden treffen alle Entscheidungen selber. Er wäre vergleichbar mit einem Chefarzt. Der wird sogar ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz genannt. Aber, der fällt nicht unter § 5 Abs. 3 BetrVG, weshalb er eben im ArbZG zusätzlich aufgezählt wird.
Unser Mitarbeiter macht so etwas wie Qualitätskontrolle und diese Kontrolleure werden leider nicht befreit.