Privater Abmahner
am 19. August 2009 unter Markenrecht abgelegtMandantschaft bekommt am 10. per Mail folgende Aufforderung: “Sie benutzten auf Ihren Webseiten den Begriff L…..netzwerk.” Dieser Begriff ist geschützt und gehört mir. Sie dürfen ihn nicht verwenden.” Also kurze Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA): Kein Ergebnis. Postwendend am 14. geantwortet und um Information gebeten, wie er den Begriff geschützt hat. Übrigens, der angebliche Rechteinhaber tritt nur als Privatperson auf, er gibt zu, kein Gewerbe zu betreiben.
Darauf Schreiben vom Anwalt. Mandant würde die Marken- und Namensrechte seines Mandanten verletzen, also das übliche. Kurze Antwort, dass keine Verletzung zu erkennen ist und es sich auch um einen Begriff handelt, der nicht geschützt werden kann.
Es kommt, was kommen mußte: Einstweilige Verfügung, die Nutzung des Begriffs zu unterlassen. Also Widerspruch eingelegt und Antrag auf Einstellung der Vollziehung gestellt.
Zum Ablauf: Am 10. kam die Mail, am 14. die Ablehung der angeblichen Ansprüche. Nun wurde festgestellt, dass am 16. vom Gegner beim DPMA eine Marke angemeldet wurde. Aber bei der ersten Recherche wurde bereits festgestellt, dass Begriffe mit “Netzwerk” nach § 8 Abs. 2 MarkenG nicht schutzfähig sind und ein entsprechendes Freihaltebedürfnis existiert. Z.B. wurden folgende Anmeldungen abgewiesen: Rechtsanwälte-Netzwerk, Steuerberater-Netzwerk, Menopause-Netzwerk usw. Der Begriff “L…..netzwerk” fügt sich hier nahtlos ein.
Also sind wir froher Hoffnung, dass sich die Angelegenheit für den Mandanten ins Wohlgefallen auflöst.