Was zum Teufel ist Red Tape?


Red Tape = Bürokratie, Papierkrieg. Kommt natülich aus dem Englischen.


Den erleben wir täglich. Davon werden wir hier ein bisschen erzählen. Zum Frustabbau oder so.


Vielleicht auch zum Schmunzeln?


Also, viel Spass beim Lesen.

brutto netto rechner

Archiv der Kategorie 'Steuerrecht'

Neidsteuern und anderer Unsinn?

am 02. September 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Der Staat muss ja sparen. Wann muss er es mal nicht?

Aber Sparen in der Politik heißt eben Steuern erhöhen, oder neue Steuern einführen. So, wie beispielsweise die Flugticketsteuer.

Eine wunderbare Neidsteuer.  Naja, wer eben nur einmal im Jahr nach Malle fliegt, muss nur 8 EUR berappen. Wer gar nicht fliegt, spart auch die 8 EUR. Wer häufiger und weiter weg fliegt, zahlt mehr. Also muss er ja auch mehr Kohle haben, wer mehr Kohle hat, kann auch mehr Steuern berappen.

Hat ja auch die SPD erkannt. Die den Steuersatz mal auf 49 % erhöhen will. Aber erst bei höheren Einkommen. Was ist bei denen “höher”? Höher als die Harzt-IV-Sätze? Und, wenn wir schon neidisch sind, führen wir auch die Vermögensteuer wieder ein.

Selbst für die umweltbewußten Steuerzahler gibt es mittlerweile eine Neidsteuer, die Atomsteuer. Frei nach dem Motto: Was, die wollen die Laufzeiten verlängern? Ah, aber dafür müssen sie Steuern zahlen? Na, dann geht es ja.  Rauchen für die Rente, Gammastrahlen für den Bundeshaushalt.

Mal sehen, was unseren Oberen noch so einfällt. Von der Luftsteuer hat man ja lange nichts mehr gehört. Atmen müssen alle, das gäbe doch mal richtig Geld.

Übrigens, Sparen ist nach Wikipedia das Zurücklegen freier Mittel zur späteren Verwendung. Freie Mittel und Politik, das geht ja gleich gar nicht. Wenn die Politiker schon Geld haben, müssen sie es auch sofort ausgeben.

Gibt es Grenzen für die Neugier des Finanzamtes?

am 08. Juni 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Scheinbar nicht.  Feingefühl scheint es auch nicht mehr zu geben.

Ein Ehepaar setzt Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung an. Die Belege sprechen für sich und werden mit der Steuererklärung eingereicht.

Der bearbeitende Mitarbeiter scheint jedoch noch Informationsbedarf zu haben. Er fragt an, ob es sich um eine heterologe oder homologe Befruchtung handelt und möchte noch genauere Angaben zur Sterilität.

Zu Deutsch: Er möchte genau wissen, ob der Mann oder die Frau unfruchtbar war und ob der Samen des Mannes oder eines Fremdspenders verwendet worden sei.

Darf bzw. muss er das wissen oder dient das nur seiner persönlichen Neugier?

Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.05.2007, III R 47/05 klargetellt, dass generell künstliche Befruchtungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, soweit sie in Übereinstimmung mit der Berufsordnung der Ärzte stehen. In der sächsischen BO steht, dass lediglich die Verwendung von Eizellenspenden untersagt ist. Bei Samen ist es egal, woher er stammt.

Also hat das Finanzamt hier nicht mehr nachzufragen. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob es ein deutscher Arzt durchgeführt hat, denn er führt das im Rahmen seiner Berufsordnung aus. Nur wenn es Befruchtungen im Ausland sind, könnte ein Fragebedarf sein.

Wegen des unsensiblen Verhaltens des Bearbeiters hat die Mandantschaft Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Vielleicht erspart das ja anderen Steuerpflichtigen diese Art der hochnotpeinlichen Befragung.

Was ist der Unterschied…

am 05. Juni 2010 unter Steuerrecht abgelegt

zwischen einer Languste und einer Garnele?

12.

? Ja, 12, um genau zu sein, 12 Prozent Mehrwertsteuer.

Auf die Languste sind 19 % und auf die Garnele 7 % Märchensteuer zu entrichten.

Im Steuerrecht wird anders gerechnet

am 01. Juni 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Die Betriebsprüfung endet wie in vielen Fällen: Der Prüfer ist nicht zufrieden und will hinzuschätzen. Soweit so gut/oder schlecht.

Aber diesmal will er hoch hinaus: Er kalkuliert und zählt und legt eine Hochrechnung vor vom Feinsten: Bei einem Umsatz von ca. 250.000 EUR im Jahr will er doch glatt 100.000 EUR hinzuschätzen. Das ist doch mal ein ordentliches Ergebnis: Nicht kleckern, klotzen - lautet neuedings die Devise.

Nach fast 2 Jahren nun der Abschluss des Prüfungsverfahrens. Es wurden zwischenzeitlich die Berechnung angezweifelt, Urteile gesammelt, Rechenfehler gefunden, Lehrbücher zitiert. Auf der Gegenseite legt der Prüfer noch eins drauf und will noch gar 20.000 EUR zusätzlich hinzuschätzen.

Bei der Abschlussbesprechung wurde gefeilscht, debattiert, gestritten, diskutiert. Das Ergebnis? 15.000 EUR werden hinzugeschätzt. Statt 120.000 EUR. Und nein, der Prüfer war nicht nur in der Kommastelle verrutscht, er wollte tatsächlich soviel.

Fazit: Es lohnt sich, mit dem Finanzamt zu streiten und zu verhandeln.

Haftung für Steuerschulden einer nicht vorhandenen GbR

am 28. Mai 2010 unter Steuerrecht, Zivilrecht abgelegt

Also, es gründete jemand im Jahr 2003 eine GbR. Wollte er jedenfalls. Ein Ing., mit einem angeblichen anderen Ing. Kurze Zeit später stellte er fest, dass der andere gar kein Ing. war und nur jemanden brauchte, um nach außen Ing.-Arbeiten anbieten zu können.

Knappe 2 Wochen später widerrief er daher seine Willenserklärung. Und kümmerte sich nicht mehr darum.

Nun bekam er einen Haftungsbescheid ins Haus. Für das Jahr 2003 hätte die GbR ihre Gewerbesteuern nicht entrichtet und der andere Gesellschafter wäre nicht zahlungsfähig und daher ist er nun der, welcher zu zahlen hat. 36.000 EUR.

Scheinbar hat der Andere einfach mit dem unterschriebenen GbR - Vertrag weitergemacht und sich nicht um den Widerruf gekümmert.

Jetzt ist natürlich Panik angesagt. Was tun? Zunächst wird mal beim Finanzamt der Antrag auf Nichtigkeit des Gewerbesteuermeßbescheides gestellt. Denn wenn es keine GbR gab, kann es auch keinen Bescheid geben. Und dann kann man nur noch prüfen, ob der damalige Steuerberater seine Pflichten verletzte. Denn der Bescheid wurde an ihn zugestellt. Hat er auch den Nichtgesellschafter unterrichtet, dass er steuerlich immer noch in einer GbR steckt?

Was lernt man daraus? Wenn es um Steuern und Finanzamt geht, immer einen Brief extra ans Finanzamt senden, sozusagen zur Kenntnis.

8 Jahre Ermittlungsarbeit für die Katz’…

am 20. Mai 2010 unter Steuerrecht, Strafrecht abgelegt

Nach Ansicht des Steuerfahnders war der Angeklagte ein finsteres Subjekt, der bestraft gehörte. Daher steckte er 8 Jahre in die Ermittlung, füllte mehrere Aktenordner mit Papier, legte sich öfters vor der Wohnung des Angeklagten auf die Lauer.

Es ging um eine Terminswohnung, von der aus die Lebensgefährtin des Angeklagten mit einigen anderen Frauen dem ältesten Gewerbe der Welt nachging. Die Wohnung war seit über 10 Jahren von der Lebensgefährtin allein angemietet gewesen. Zeugenaussagen in der Akte belegten, dass der Angeklagte nie anwesend war. Die Lebensgefährtin gab an, dass sie die Terminswohnung allein unterhielt. Es half alles nichts. Der Fahnder ermittelte weiter gegen den Angeklagten.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde ihm schon mal mitgeteilt, dass die Vorwürfe fragwürdig sind. Denn der Beamte musste eine GbR konstruieren, um dem Angeklagten Steuerhinterziehung vorwerfen zu können. Das hielten auch andere Beamte des Finanzamtes für fragwürdig, wie die Aktenvermerke zeigten.

Es kam, wie es kommen mußte. Nach den 8 Jahren sollte der Angeklagte endlich bestraft werden. Für Steuerhinterziehung von über 50.000 EUR über mehrere Jahre gab es nun den Strafbefehl. Der enthielt nur noch 70 Tagessätze mit rund 2.500 EUR in der Gesamtsumme. Dafür 8 Jahre Ermittlungsarbeit auf Staatskosten?

Gegen den Strafbefehl wurde natürlich Rechtsmittel eingelegt. Es wurde eine entsprechende Begründung beigefügt. Der Richter terminiert auf nachmittags 15.00 Uhr und lädt dazu fast 10 Zeugen. Was wird das, eine Nachtschicht?

Die Verhandlung wird eröffnet, der Richter belehrt die Zeugen (darunter auch der Steuerfahnder) und führt dann aus: “Also überlange Verfahrensdauer, fragwürdig, ob der Angeklagte überhaupt dem Grunde nach beteiligt war und fragwürdig, wie die Höhe ermittelt wurde. Es ist jetzt die Frage, ob die Zeugen vernommen werden, dann müßte sowieso ein weiterer Termin stattfinden, da man nicht alle heute schaffen wird. Oder man schaut, wie man den Fall auch anders aus der Welt bekommt.”

Um die Ermittlungen nicht absolut ins Lächerliche verkommen zu lassen, bietet der Richter ausdrücklich keine Einstellung nach § 153 sondern nur nach 153 a StPO an. Und um es für den Angeklagten schmackhaft zu machen, schlägt er als Auflage 350 (!) EUR vor. Richtig gelesen dreihundertfünfzig Euro. Kurze Beratung mit dem Angeklagten, er ist einverstanden.

Nach dreißig Minuten ist die Verhandlung damit zu Ende. Alle Zeugen werden hereingerufen, auch der Steuerfahnder. Der Richter verkündet den Beschluss mit der Einstellung nach § 153 a StPO gegen 350 EUR.

Das Gesicht des Fahnders: Unbezahlbar.

Gelten Fristen und Termine auch für’s Finanzamt?

am 14. Mai 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Jeder Steuerpflichtige kennt den Druck der Fristen und Termine im Steuerrecht. Wird die Lohnsteuer- oder Umsatzsteuervoranmeldung auch nur 1 Tag später eingereicht, hagelt es Verspätungszuschläge. Wird die Einkommensteuer nicht fristgerecht abgegeben, können Schätzungen erfolgen. Zahlt man auch nur 1 Tag zu spät gibt es Säumniszuschläge.

Die Steuerbürger werden also erzogen, mindestens gegenüber dem Finanzamt eine gewisse Pünktlichkeit an den Tag zu legen.

Nun, und wie steht es mit dem Finanzamt? Da gibt es regelmäßig Prüfungsanordnungen, darin wird ein Prüfungstermin festgelegt. Sobald der Termin festgelegt ist, entfaltet er für beide Seiten eine Bindungswirkung, denn die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt.

Nun ist regelmäßig zu erleben, dass die Prüfer darum bitten, die elektronisch auf CD zu übergebenden Daten doch vorab zu zusenden. Und genauso regelmäßig wird dieses Ansinnen abgelehnt.

Warum? Weil eben festgelegte Termine für beide Seiten gelten. Und weil das Finanzamt ja dem Steuerzahler auch nicht engegenkommen kann/will.

Bei Prüfungen gibt es allerdings noch einen anderen Grund: Solange eine Prüfung noch nicht begonnen hat, kann ein Steuersünder sich noch strafbefreiend bei Finanzamt offenbaren. Liegt allerdings die CD beim Finanzamt, so ist die Offenbarung möglicherweise nicht mehr  strafbefreiend. Zusätzlich zu den nachzuzahlenden Steuern sind dann  auch noch Strafmaßnahmen, z.B. Geldstrafen, zu erwarten.

Weisen wir doch mal offen aus…

am 12. Mai 2010 unter Sozialrecht, Steuerrecht abgelegt

wer welche Belastungen verursacht.

In der ADAC-Zeitung entbrannte wieder die Diskussion über die hohen Benzinpreise. Ein Leser schrieb, er tanke netto für 45 Cent, der Rest ist staatliche Abgabe (bei ca. 1,45 EUR für Benzin). Er plädierte dafür, das auch mal offen an den Tanksäulen auszuweisen.

Den Gedanken sollte man mal aufgreifen. Weisen wir beispielsweise bei den Gehältern mal offen aus:

Brutto 2.000 EUR

Arbeitgeberanteil: 400 EUR

Gesamt Personalaufwand: 2.400 EUR.

Abzug SV (AN und AG) 800 EUR

Lohnsteuer 225 EUR.

Netto 1.375 EUR

Anteil staatlicher Abgaben 1025 EUR

Oder Anwälte splitten mal ihr Honorar auf:

500 EUR

Abzug USt 79,83

Abzug Versorgungswerk 84,03 EUR

Abzug Einkommensteuer (35 %) 117,65 EUR

Nettohonorar 218,49 EUR

Nicht zu vergessen, dass davon noch die eigene Krankenversicherung zu begleichen ist.

Und auch hier Summe der staatlichen Abgaben: 281,51 EUR.

Ja, die Berechnungen sind etwas vereinfacht, sie sollen ja nur beispielhaft die Abgabenlast verdeutlichen.

Und demnächst: Der Griechenpfennig. Da es ja keine Pfennige mehr gibt, wird wohl die Umsatzsteuer erhöht werden. Zumindest hat die Kanzlerin schon mal eingeräumt, dass es vorerst keine Steuersenkungen mehr gibt. Und da demnächst keine Wahlen anstehen, kann man auch mal wieder die Umsatzsteuer erhöhen. Auch zeitlich paßt es ja:

01.01.2007 19 %

01.04.1998 16 %

01.01.1993 15 %

01.07.1983 14 %

01.07.1979 13 %

01.01.1978 12 %

01.07.1968 11 %

01.01.1968 10 %

Also die Zeitspannen zwischen den Erhöhungen gingen zwischen 6 Monaten und mehreren Jahren. Da die letzte Erhöhung schon gut 3,5 Jahre her ist, kann man getrost damit rechnen.

Wie oft verschwindet Post vom Finanzamt?

am 10. Mai 2010 unter Steuerrecht abgelegt

An dieser Stelle entspinnt sich eine nette Diskussion zunächst über Höflichkeit/Unhöflichkeit des Finanzamtes. Wenn mal eine Zahlung übersehen wird, erhält man postwendend die Vollstreckungsandrohung. Die Frage lautete also, wieso können die nicht erst mal eine nette Erinnerung schicken.

In den Kommentaren wird dann aufgeworfen (wahrscheinlich von einem Finanzbeamten), dass da sicher schon eine Mahnung vorher gekommen sei. Das wird bestritten, weshalb dann der vermutliche Beamte ausführt, dass im Durchschnitt weniger als 0,1 % der Briefe verloren gehen. Nur bei Schreiben des Finanzamtes und Bußgeldstellen sind es 50 % und wahrscheinlich bei Anwälten 90 %.

Liebes Finanzamt, es wäre auch in Ordnung, wenn 100 % Deiner Briefe verschwinden würden. Und das liegt auch nicht am Empfänger. Sondern an Deiner Abgabenordnung. Denn die besagt nun einmal, dass im Zweifel das Finanzamt den Zugang nachweisen muss. Und da auf den Finanzämtern keine Postausgangsbücher geführt werden und nicht durch Boten zugestellt wird, fehlt der Nachweis. Mit der Folge, dass erneut zugestellt werden muss.

Grundsätzlich können alle Steuerbürger ihre Finanzamtspost erst einmal wegschmeissen, äh, nicht bekommen haben. Das würde dann vielleicht dazu führen, dass das Finanzamt mit Einschreiben zustellen müßte. Und das wäre doch einmal eine echte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, denn das würden die normalen Postmitarbeiter nicht mehr schaffen, so dass zusätzliche Leute eingestellt werden könnten. Da viele Zahlungsfristen auch von der Zustellung abhängen, erhält man so auch noch einen netten Zahlungsaufschub.

Wat will er, der Insolvenzverwalter?

am 03. Mai 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Schreiben des Insolvenzverwalters: “In der Angelegenheit liegt uns zwischenzeitlich die Festsetzung der Umsatzsteuer 2010, Stichtag 30.03.2010, des Finanzamtes vor. Es wird hier um Mitteilung gebeten, inwieweit Ihrerseits Verlustvorträge bei dem Finanzamt geltend gemacht werden können.”

Aha.

Verlustvorträge gibt es in den Ertragssteuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Wenn also ein Jahr mit steuerlichen Verlusten endet, darf man diese mit den Erträgen der kommenden Jahre verrechnen. Aber immer nur innerhalb der Steuerart, wo  sie anfielen, Gewerbesteuer mit Gewerbesteuer, Einkommensteuer mit Einkommensteuer.

In der Umsatzsteuer gibt es den Begriff Verlustvortrag nicht.

Bis jetzt.

Versucht er jetzt Rechtsgeschichte zu schreiben oder ist es einfach nur Unkenntnis?

Gaga?

am 30. April 2010 unter Steuerrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht abgelegt

Schreibt Kollege Siebers in seinem Blog: “Irgendwas irritierte mich…” Nun ja, mich auch: beim Lesen. Der fuhr mit einem Motorrad mit 290 auf der Autobahn. Cool. Und wurde dann noch überholt. Ich fahre auch gern schnell, mein Wägelchen geht leider nur bis 250. Aber, die schaffe ich meist gar nicht. Denn irgendwann fährt immer jemand auf der linken Spur und “vergisst” dann, rechts rüber zu rutschen. Also, wieder bremsen. Wobei ich auf dem Motorrad auch die Angst hätte, ob ich bei dem Tempo das Lenkrad noch festhalten kann, aber ich bin kein Motorradfahrer. Es scheint ja zu gehen. Im Kommentar zu dem Beitrag heißt es dann von Kollegen Hoenig: “Schau Dir das Mopped nochmal genauer an: Rechts oben, das ist so ein Griff, den man drehen kann”. Also, es muss doch noch schneller gehen.

Gestern hatte ich ein Gespräch mit einem Finanzamtsvorsteher. Es ging um eine Prüfung, die festgefahren ist. Die läuft schon seit 1 1/2 Jahren und findet kein Ende. Ich dachte, vielleicht kann er ja als Chef mal schauen, ob man noch was draus machen kann. Um 17.30 Uhr bin ich dahin gegangen. Um 20.15 hat man mich erst wieder rausgelassen. Ich weiß immer noch nicht, was er mir eigentlich sagen wollte.  Er hat sehr viel geredet, alles sehr nett, sehr höflich. Es gab sogar Kaffee. Es wird noch einmal ein Gespräch mit der Prüferin geben, mit dem Versuch, sich zu einigen. Aber warum hat er so lange mit mir gesprochen? Seit dem grüble ich, wie unsicher die Position des Finanzamtes sein muss, wenn der Vorsteher fast drei Stunden auf mich einredet.

Mandantin kommt mit dem Entwurf eines Notarvertrages. Sie trennt sich vom Lebensgefährten. Er soll das Haus übernehmen und die Schulden. Bank wird sie aber nicht rauslassen aus dem Darlehen. Steht in dem Notarvertrag: Die Veräußerin überträgt ihre Hälfte ohne Sicherheiten, trotz ausdrücklicher Belehrung durch den Notar. Mandantin gefragt, ob sie belehrt worden sei. Davon wusste sie nichts. Also den Sekretär des Notars angerufen. “Ja wie denn, ich war am Wochenende bei ihr und ihren Gefährten, habe alles mit ihnen besprochen und auch darauf hingewiesen. Schreibe dann einen Entwurf und jetzt so was.” Was geht mich das an, dachte ich so. Bis dann die Mandantin sagte, der Sekretär des Notars und der EX wären Freunde. Das erklärt natürlich den Vertragsentwurf.

Und da kommen wir eben zu der Frage: Sind die alle gaga? 

Ups, wo sind die Zeugen?

am 08. April 2010 unter Steuerrecht, Strafrecht abgelegt

In einem Steuerstrafverfahren, das bereits seit 2002 läuft, wurde nun endlich, nach mehrmaligen Hinweis auf die schon unzulässige Verfahrensdauer, ein Strafbefehl erlassen.

Es geht zwar um gut 60.000 EUR, die über 7 Jahre  hinterzogen worden sein sollen, aber die Strafverfolger haben sich für den Strafbefehl unter 90 Tagessätzen  entschieden. Denn ihre Beweislage ist sehr dünn.

Dem Angeklagten konnte nämlich nichts nachgewiesen werden. Er hat keinerlei Handlung unternommen, die den Tatsbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Das war jemand anderes. Bei der anderen Person – kein Thema, da gibt es keine Beweisnot. Ob gegen die Person auch ein Strafbefehl erlassen wurde, ist momentan unbekannt.

Aber der verfolgende Finanzbeamte fand den Angeklagten schon moralisch schuldig. Also konstruierte er eine GbR, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Und als Mitgesellschafter der GbR ist damit auch der Angeklagten zu verurteilen. Mal sehen, ob die GbR-Konstruktion vor Gericht Bestand hat.

Die Steuerhinterziehung in der Höhe ist geschätzt. Auch hier bewegt sich der Fahnder auf dünnem Eis. Aber es hielt ihn nicht davon ab, über die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zu beantragen.

Nun, es wurde natürlich Einspruch eingelegt. Und es wurden genüßlich die schriftlichen Protokolle der Zeugenvernehmungen zitiert, die da lauteten: “Er war nie da”, “er hat nichts gemacht”, “Das hat allein die andere Person gemacht” usw.

Nun kommt ein kurzes Schreiben des Gerichtes: Ob wir die Adressen der Zeugen X, Y, Z wüßten und benennen könnten. Tja, so in 8 Jahren scheinen auch einige Bürger ab und zu unterzutauchen umzuziehen.

Strafrecht. Nicht Steuerrecht. Im Steuerrecht darf auch mal geschätzt werden. Wenn es nicht paßt. Und dann muss der Straftäter Steuerbürger seine Unschuld beweisen. Aber eben nicht im Strafrecht: Hier müssen Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung dem Angeklagten seine Schuld beweisen. Schlecht, wenn einem dann die Zeugen abhanden kommen. Denn: Im Zweifel zugunsten des Angeklagten.

Was das Finanzamt nach 5 Jahren (!) noch alles wissen will

am 12. März 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Eine Gaststätte wurde geprüft. Das Finanzamt will nun alles nachkalkulieren, um den Wirt noch ein Mehrergebnis aus der Tasche ziehen zu können.

Zu einer ersten Kalkulation wurde dann seitens des Wirtes vorgetragen, dass er diverse Veranstaltungen zu ermäßigten Preisen hatte. Nun verlangt jetzt im Jahr 2010 das Finanzamt unter anderem zu wissen:

1. Zu den Ein-Euro Parties (jedes Getränk 1 EURO): In welchem Umfang haben Sie Bier, Wein und Cocktails jeweils ausgeschenkt?

2. Zu den Doppeldeckerparties (2 bzw. 3 Getränke zum Preis von einem): ebenso, in welchem Umfang wurden jeweils welche Getränke ausgeschenkt. Bitte erläutern Sie noch, weshalb Sie bei Doppeldeckerparties 3 Mixgetränke ausgeschenkt haben, statt der üblichen 2?

3. Zum Brunch: Wieviele Personen haben wieviel gegessen? Ansonsten müssen wir 30 Personen zu 500 gr. annehmen.

Und das alles zu Vorgängen aus dem Jahr 2005. Übrigens, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für den Wirt, derartige Aufzeichnungen anzufertigen.

Ah, ja. Da werden wir mal den Prüfer fragen, wann er in 2005 jeweils in Restaurants essen und feiern war, wieviel gr. er gegessen hatte und welche Getränke in welchem Umfang er konsumierte.

Den Höhepunkt bildet die Kalkulation der Verluste beim Fleischeinsatz. Kraft seiner Wassersuppe setzte der Prüfer hier 3 % an. Als wir eine Kopie aus einen Lehrbuch (!) vorlegten, aus dem Verluste bis zu 40 % bei einzelnen Sorten angegeben sind, wird nur mitgeteilt, dass das nicht einschlägig sei.

Das Schlimme an der Vorgehensweise ist, dass das Finanzamt nach den einschlägigen Vorschriften vom Wirt verlangt, dass er sich entlasten muss. Kann er das nicht, wird halt geschätzt.

Ist das nun Ausdruck der allgemeinen Krise? Übrigens, der Wirt hatte zwischenzeitlich einen Nervenzusammenbruch und befindet sich in stationärer Behandlung. Daran wird wohl auch das Finanzamt seinen Anteil haben.

Heimtückisches Finanzamt?

am 10. März 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Anders kann man einige Handlungen nicht bezeichnen.

Steuerpflichtiger streitet sich nach einer Betriebsprüfung über geänderte Steuerbescheide. Was dem Finanzamt nicht auffiel: Es hatte von Anfang an vergessen, die Einkünfte aus Vermietung, die auch in der Erklärung angegeben waren, im Steuerbescheid einzuarbeiten. Auch nicht in die geänderten Bescheide nach der Prüfung.

Dann bedrängt das Finanzamt den Steuerpflichtigen immer mehr, den Einspruch zurück zu nehmen. Da ja das Finanzamt im Einspruchsverfahren im vollen Umfang prüfen kann, gibt es die sogenannte Verböserung. Wenn also die Prüfung ergibt, dass der Einspruch zu einer höheren Steuerbelastung führt,  hat das Finanzamt auf die Verböserung hinzuweisen und die Rücknahme des Einspruchs nahe zu legen.

Dies hat das Finanzamt auch gemacht. Dazu setzte es ihm eine Frist. Zeitgleich bringt das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid, in dem die Vermietungseinkünfte nun eingearbeitet sind. Geändert nach § 129 AO, also Berichtigung, weil offenkundig unrichtig.

Geht. Aber innerhalb eines Einspruchsverfahrens? In dem der ganze Sachverhalt zu prüfen ist? Und in dem das Finanzamt bereit eine Verböserung ankündigte?

Vor allem zielte die Verböserung auch auf eine Änderung der Vermietungseinkünfte ab. Damit ist es aber kein Fall des § 129 AO, denn der ist wirklich nur dafür gedacht, etwas zu berichtigen, dass rein mechanisch versehentlich nicht angesetzt wurde. Sobald aber z.B. etwas zu prüfen, zu entscheiden ist, greift § 129 AO nicht mehr.

Leider war der Steuerpflichtige damals steuerlich nicht vertreten. Wie sich herausstellte, war es ein Buchführungshelfer, der ihm bisher zur Seite stand. Und als der Steuerpflichtige ihm die ganze Post vorlegte und fragte, wie er sich verhalten solle, bekam er keine Antwort. Wegen der Verböserung nahm er nun den Einspruch zurück.

Nun ist er unser Mandant. Wir werden prüfen, ob der nach § 129 AO geänderte Bescheid nichtig ist. Denn, zumindest eine Entscheidung gab es wohl mal, die besagte, dass eine solche Änderung in einem Finanzgerichtsverfahren nicht zulässig ist. Also könnte dies auch für das Einspruchsverfahren gelten. Durch die angedrohte Verböserung und die hintenrum durchgeführte Änderung nach § 129 AO konnte der Mandant überhaupt nicht seine Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausüben. Hätte er den Einspruch aufrecht erhalten, wäre es zur Verböserung gekommen. Durch die Rücknahme wurde nun auch der nach § 129 AO geänderte Bescheid rechtskräftig. Denn die gänderten Bescheide werden nach § 365 Ab. 3 AO immer automatisch Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Und das ist die Heimtücke dieses Falls. Vielleicht führt das doch zur Nichtigkeit des Bescheides.

Und ansonsten werden wir es beim Buchführungshelfer mit Schadenersatz versuchen. Denn der hätte wenigstens antworten können/müssen: “Fragen Sie einen Steuerberater/Rechtsanwalt. Ich darf Sie nicht beraten.”

Finanzamt: denn sie wissen (nicht) was sie tun?

am 01. März 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Unternehmer geht in Insolvenz, kommt leider vor.

Er teilt auch dem Finanzamt mit, dass er keine Steuererklärung fertigen kann, wegen dem Insolvenzverfahren.

Nun kommt die Antwort: “Ich teile Ihnen mit, dass das Insolvenzverfahren Sie nicht von Ihrer Steuererklärungspflicht entbindet. Ich bitte deshalb um Einreichung der angemahnten Erklärungen bis zum 28.02.2010.”

Dass für das Finanzamt Sonderrechte gelten, ist ja bekannt. Aber dass sie einen Steuerpflichtigen zum rechtswidrigen Handeln auffordern, ist mal was neues. Scheinbar kennt der Beamte die Insolvenzordnung nicht. In § 80 InsO heißt es nun mal ausdrücklich, dass das Recht des Schuldners zur Verwaltung und Verfügung des Vermögens auf den Verwalter übergeht. Und eine Steuererklärung ist nun mal Verwaltung.

Neues Geschäftsmodell nach Aufkauf der Steuersünder-CD:

am 11. Februar 2010 unter Steuerrecht, Strafrecht abgelegt

Wie verstecke ich mein Geld in Deutschland!

Cold Call: “Wir haben eine neue Anlage für Sie: Sie zahlen Ihr Geld bei uns ein und wir legen es zum aktuellen Preis in Gold an.”

Na gut, und was ist daran neu?

“Alles anonym, niemand weiß, dass Sie da etwas haben.”

Wieso nicht?

“Na, das ist ja kein Geld, da gilt das Geldwäschegesetz nicht.”

Aber wenn das Finanzamt kommt und…

“Na das ist doch wie ein Bankschließfach, die sind auch anonym.”

Ah, ja. Zwar muss ich mich bei der Bank bei der Eröffnung eines Schließfaches legitimieren, aber, vielleicht versteht der Anrufer unter Anonymität  ja auch was anderes.

Und was ist, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht? Die Bank gibt der Fahndung gegenüber an, dass man ein Schließfach hat. Und mit entsprechenden gerichtlichen Beschlüssen verschafft sich der Fiskus den Zugang.

“Nein, nein, das ist hier nicht der Fall, das ist alles anonym”

Ja, wahrscheinlich so anonym, dass sie dann auch mein Gold nicht finden, falls ich es mal sehen oder haben will.

Danke.

Wohnen im Betrieb

am 03. Februar 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Mandant errichtet Betriebsgebäude, mit Vorsteuerabzug und Investitionszulage. Wie es so kommt, das Finanzamt schaut sich einige Jahre später den Zustand an.

Es kommen geänderte Bescheide, weil der Mandant einen Teil des Gebäudes zu einer Wohnung umgebaut hat und diese privat nutzt. Also werden Vorsteuer- und Zulagebeträge zurück gefordert.

Nun kommt der Auftrag, Einspruch einzulegen. Die Flächen würden nicht stimmen, das Untergeschoss würde komplett betrieblich und nur das Obergeschoß privat genutzt werden. Gesagt getan.

Nun die Antwort des Finanzamtes: “Im Untergeschoß befindet sich eine komplette Küche. Diese ist mit dem für Privathaushalte üblichen Geschirr bestückt. In einigen Schränken befanden sich auch Babygeschirr und Babyflaschen. Im sogenannten Aufenthaltsraum befinden sich z.B. Bücherregale mit Belletristik und Kochbüchern.  Außerdem ein Kamin. Im Bad steht eine Waschmaschine. Im Obergeschoss dagegen gibt es keine Küche und keine Waschmaschine.” Es wird gebeten, den Einspruch zu prüfen und evtl. zurück zunehmen.

Nun meint der Mandant, der Einspruch wird natürlich nicht zurück genommen. Es solle noch mal nachgelegt werden in der Argumentation.

Tja, womit aber noch nachgelegt werden soll, hat er leider noch nicht verraten.

Wem zeigt der Finanzamtsprüfer seinen Ausweis?

am 25. Januar 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Seit die Finanzprüfer elektronisch prüfen, geistert ein neues Unwesen durch die Lande. Bisher wurde mit Prüfungsanordnung der Termin der Prüfung mitgeteilt. Der Prüfer erschien und begann dann mit seiner Prüfung.

Nun bekommen die Prüfer eine CD mit den Buchungsdaten. In den Prüfungsanordnungen taucht nun auf, dass die CD bitte vorher übersandt werden möge. Die Prüfung würde dann zu dem Zeitpunkt des Einlesens der CD beginnen.

Zwar ist der Prüfungsbeginn hier schon variabel. Aber, eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Prüfungsbeginn nicht mehr möglich. Angenommen, die CD wurde bereits übersandt und dem Steuerpflichtigen fällt dann doch noch etwas ein, das er vorher noch zu beichten hätte, so wäre die Offenbarung nun nach Prüfungsbeginn und damit nicht mehr strafbefreiend.

Also sollte grundsätzlich die CD erst nach Prüfungsbeginn übergeben werden.

Außerdem: Das Finanzamt besteht ja auch pingelig auf die Einhaltung aller Vorschriften. Also sollte es sich selbst natürlich auch an alle Vorschriften halten. So ist bei Prüfungen Pflicht, dass der Prüfer sich zu Beginn der Prüfung mit seinem Dienstausweis vorstellt. Wenn aber die CD vorher übersandt wird, wem zeigt dann der Prüfer seinen Ausweis? Der CD? Oder dem Postboten? Oder sich selbst im Spiegel?

Da es keine Vorschrift gibt, die CD vorher zu übersenden, sollte es auch nicht gemacht werden. Punkt.

Künstler!

am 21. Januar 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Auf der Rechnung eines DJs, der sich selbst als Künster bezeichnet steht:

“Als Künstler nach § 4 Nr. 20 UStG von der Umsatzsteuer befreit.”

In dieser Vorschrift heißt es:

20.

a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,

b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,

Nun, der Künstler trat nicht bei einer Einrichtung des Bundes auf, sondern in einer stinknormalen Kneipe.

Bleibt nur die Frage offen, ob es dreiste Steuerhinterziehung oder tatsächliche Unwissenheit ist.

Computer kann zur Pflicht erhoben werden

am 15. Januar 2010 unter Steuerrecht abgelegt

In einem Finanzrechtsstreit trug der Kläger vor, dass das Unternehmen so klein sei, dass die Buchhaltung ohne elektronische Hilfe erledigt werden kann. Daher könne auch die Umsatzsteuervoranmeldung nicht elektronisch übermittelt werden. Und im übrigen sei der Mitarbeiter unfähig, mit Computern umzugehen. Man habe auch keinen Internetzugang. Daher möge man von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung befreit werden und in Papier abgeben dürfen.

Dass das niedersächsische Finanzgericht festhält, dass Steuererklärungen auf eigene Kosten zu erstellen sind, ist noch nachvollziehbar. Aber dass er nun verpflichtet wird, sich für doch einige EURO einen Computer anzuschaffen, einen Internetzugang zuzulegen mit monatlichen Kosten und vielleicht auch noch den Bearbeiter im PC-Umgang schulen zu müssen, dürfte doch etwas übertrieben sein.

Denn bisher reichte ein Stift und das kostenlos vom Finanzamt besorgte Formular und etwas Zeit, um seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Da der Staat darüber nachdenkt, generell alle Steuererklärungen nur noch elektronisch entgegen zu nehmen, dürfte die Frage bald von größerer Bedeutung sein. Darf der Staat seine Bürger zwingen, sich Computer und Internet zu zu legen?

Ich will meinen Soli zurück haben!

am 12. Januar 2010 unter Steuerrecht abgelegt

Post vom Finanzamt: “Da Sie Empfangsbevollmächtigter sind, erhalten Sie das Schreiben des Steuerpflichtigen in Kopie übersandt…”

Der Steuerpflichtige schrieb:

“Hiermit lege ich Einspruch gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages ein. Wie ein Finanzgericht festgestellt hat, ist er verfassungswidrig. Wenn man den Soli dauernd bezahlen muss, ist er keine richtige Steuer mehr. Wenn das Oberfinanzgericht das bestätigt, will ich meinen Soli von Ihnen zurück haben.”

Das Finanzamt schrieb noch in seinem Brief:

“Wir haben das Schreiben vorerst nicht als Einspruch gewertet.

1. Innerhalb einer möglichen Rechtsbehelfsfrist wurde kein Steuerbescheid erlassen, gegen den sich der Einspruch richten könnte.

2. Für Ihren Mandant, den Steuerpflichtigen, lauten die Steuerfestsetzungen seit 2002 auf 0,00 EUR Einkommensteuer. Demzufolge wurde auch kein Soli festgesetzt. Ihr Mandant ist daher nicht beschwert.

Teilen Sie mit, wie hier weiter verfahren werden soll.”

Tja, wer sagt jetzt dem Steuerpflichtigen, dass man nur das zurück bekommen kann, was man vorher auch bezahlt hat? Es wäre vielleicht doch ganz interessant, das Schreiben als Einspruch werten zu lassen und die Begründung des Finanzamtes mal zu lesen.

Wer darf Steuern hinterziehen?

am 21. Dezember 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Eigentlich niemand. Aber normalerweise wird man für Steuerhinterziehung nur einmal bestraft. Bestimmte Berufsgruppen werden aber doppelt gestraft.

Hinterzieht ein Arbeitnehmer oder normaler Unternehmer Steuern, wird er strafrechtlich belangt. Ist es ein Steuerberater, so verliert er wegen der Unzuverlässigkeit seine Zulassung. Damit wird er auch noch mit Arbeitslosigkeit bestraft. Ähnliches gilt für Wirtschaftsprüfer.

Nun hat interessanterweise das OVG Lüneburg am 14.12.2009 beschlossen, dass ein notorischer Steuerhinterzieher auch nicht Arzt sein darf und entzog ihm die Approbation. Er ist damit als Arzt “unwürdig”. Okay, vielleicht hätte man ihn ja nur noch Steuerhinterzieher behandeln lassen sollen.

Also, Arzt geht nun auch nicht mehr.

Aber es darf nicht vergessen werden, dass der Fiskus auch Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten kann. Denn auch hier darf man nicht ganz so unwürdig sein. Wird zwar selten angewandt, aber es kommt vor.

Nur: Wenn alle Steuerhinterzieher Harz IV beziehen, schädigen sie auch den Staat.

Unüblichkeit bei Familienangehörigen

am 27. November 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Die Ehefrau arbeitet im Unternehmen des Gatten mit, im 2. Arbeitsverhältnis, für 8 Stunden die Woche. Gibt es sicher reihenweise in Deutschland. Dafür bekommt sie eine Vergütung von 250 EUR.

Später bekommt sie einen Betriebs-PKW. Der Sachbezug wird mit 250 EUR angesetzt, also bekommt sie jetzt kein Geld mehr ausgezahlt. Auch durchaus machbar.

Nun kommt das Finanzamt prüfen. Und die Prüferin stellt fest, das sei unangemessen. Verträge unter Eheleuten müßten einem “Drittvergleich” standhalten. Wobei die Prüferin nicht meint, das Arbeitsverhältnis sei unangemessen. Sondern der Sachbezug durch den PKW wäre unangemessen.

Gibt es eine Regelung für die Angemessenheit des Sachbezuges? Nein. Woher kommt der Sachbezug? Der Fiskus will Gewinnminderungen verhindern und hat daher den Sachbezug erfunden: für PKW-Nutzungen, Wohnungsüberlassung, am Wareneinsatz z.B. bei Gaststätten usw. Soweit in Ordnung. Wenn also ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen PKW zur Nutzung überläßt, muss es versteuert werden.

Aber nun plötzlich zählt das nicht mehr? Sehr seltsam.

Vielleicht liegt es ja daran, dass die Prüferin von ihrem Finanzamt keinen PKW gestellt bekommt, jedenfalls keinen BMW.

Wir werden sehen, was die Rechtsbehelfsstelle dazu sagt.

Tischlerei als Liebhaberei?

am 24. November 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Vor fünf Jahre gründete der Ehemann der gut verdienenden Ehefrau eine Tischlerei. Just zur selben Zeit erwarb die Ehefrau ein Einfamilienhaus. Somit bekam die Tischlerei schon mal einige Aufträge zur Sanierung des Einfamilienhauses.

Es passte auch ganz gut mit den jährlichen Verlusten aus der Tischlerei. Sie brachten eine erkleckliche Steuererstattung.

Nun hat das Finanzamt eine Prüfung angesetzt. Im Ergebnis kommt das Finanzamt zum Schluss, dass es sich um Liebhaberei handeln könnte. Es beabsichtigt, alle Verluste abzuerkennen.

Tja, eine schwierige Situation. Die Rechtsprechung besagt, dass man sich nach spätestens 5 Jahren Gedanken machen muss über Umstrukturierungen, Umgestaltungen usw. Früher eigentlich nicht. Die Tischlerei ist auch kein Gewerbe, dass üblicherweise in den Bereich Liebhaberei fällt, wie z.B. Hundezucht.

Was, wenn man nun beschließt, es rentiert sich nicht und man wolle den Betrieb schließen? Das dürfte Wasser auf die Mühlen des Finanzamtes sein. Also weiterwursteln? Nun hat der Tischler ein Konzept geschrieben, wie er mehr Umsatz machen wird und damit in die Gewinnzone gelangt. Wir werden eine Prognoseberechnung beifügen. Aber ob das reichen wird?

Es empfiehlt sich immer, den Betrieb rechtzeitig zu schließen. Seit drei Jahren haben wir die Tischlerei auf das Problem hingewiesen, leider erfolgten keine Reaktionen. Oder man organisiert sich in einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Dort kann man ewig Verluste einfahren. Nur, sie werden da natürlich nicht mit der persönlichen Steuer verrechnet.

Religionsfreiheit?

am 08. Oktober 2009 unter Steuerrecht, Verfassungsrecht abgelegt

Wie nun zu lesen war, regelt der hessische Landtag den Kirchenaustritt neu. Warum macht er das?

Nach Art 4 GG wird eine Religionsfreiheit in Deutschland gewährleistet. Daraus leitet sich eine Pflicht des Staates zur Neutralität ab. Es kann auch niemand gezwungen werden, einer Religion anzugehören.

Wenn der Staat also zur Neutralität gezwungen ist, wie kommt er dann dazu, den Austritt zu regeln?

Naja, ganz so neutral ist eben der Staat doch nicht. Denn er erhebt für die Kirchen die Kirchensteuer und bekommt dafür auch einen entsprechenden Anteil am Kirchensteueraufkommen. Demzufolge hat er auch ein Interesse daran, dass eben nicht jeder aus der Kirche austreten kann, wie er lustig ist.

Soviel zum Begriff Neutralität.

Vorbildlicher Steuerberater

am 25. September 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Ein Steuerberater erlitt einen Unfall. Kommt vor. Dafür bekam er 2007 Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung. Schön, dass er eine hatte.

Leistungen aus einer Versicherung wegen Unfall? Eigentlich doch bisher steuerfrei. Gut, die Praxisversicherung war als Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Aber trotzdem war es doch ein Unfall.

Aber egal, unser Steuerberater war vorbildlich und gab die Leistungen aus der Versicherung als Betriebseinnahmen an. Das Jahr 2007 ist Geschichte.

Neu ist das Urteil des Bundesfinanzhofes. Demzufolge sind diese Leistungen bei einem Unfall nicht zu versteuern. Dafür dürfen die Beiträge nur anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Eben Mist, wenn man vorbildlich ist. Ein weniger vorbildicher Zeitgenosse hätte den Betrag nicht als Einnahmen angesetzt. Sondern dem Finanzamt lediglich mitgeteilt, dass er diese Leistungen erhielt, sie aber als steuerfrei betrachtet. Dann hätte das Finanzamt sie zwar in den Steuerbescheid trotzdem aufgenommen, aber dagegen wäre Einspruch eingelegt worden. Das Ganze bis hierher ohne größere Kosten. Da das BFH-Verfahren schon eine Weile anhängig war, hätte man das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung ruhen lassen können. Dann hätte man Steuern gespart.

Unser Steuerberater sucht nun nach Möglichkeiten, wie er seinen Steuerbescheid trotzdem noch ändern könnte. Schwierig.

Kann man eigentlich seine eigene Berufshaftpflichtversicherung auch bei der eigenen Steuererklärung anwenden?

Höflich bleiben

am 16. September 2009 unter Berufsrecht, Steuerrecht abgelegt

Es erscheint ein “Versicherungsmakler” mit Gattin zum Gespräch. Man wolle sich erweitern. Er kenne genügend Firmen. Und man habe sich überlegt, Buchhaltung und Steuererklärungen für diese Firmen anzubieten. Er würde deshalb gern kooperieren.

Wie er sich das praktisch vorstelle? Naja, seine Frau ist zwar keine Buchhalterin und habe auch nicht ansatzweise einen Beruf in Richtung Steuern erlernt. Aber sie hat ja seine Unterlagen auch schon zusammengestellt, so schwer könne das ja nicht sein. Umd das mit Umsatzsteuer und Einkommensteuer wird sie schon hinbekommen.

Sie darauf: Sie würde natürlich Hilfe benötigen, damit sie das noch lernen könne, was ihr an Wissen fehlt.

*TiefLuftHol* *Stöhn* *Überleg* *HöflichBleiben*

Dass nicht jeder mal so in Steuerberatung machen kann war ihm und seiner Gattin schon bekannt. Also kurze knappe Mitteilung, dass wegen berufsrechtlicher Vorschriften eine Kooperation mit ihm nicht möglich ist.

Aber: Dass er kleine Unternehmen tatsächlich betreuen wird mit den Nullkenntnissen der Materie, gibt irgendwie den Vorschriften eine Grundlage, die das rechtliche und steuerrechtliche Beraten regulieren. Denn hier ist absehbar, dass es zu Falsch- und Fehlberatungen kommt. Die auch nicht sofort sichtbar sein werden, sondern bei der nächsten Betriebsprüfung, SV-Prüfung oder den Steuerbescheiden auffliegen. Und: Diese Laien und Dilettanten verfügen natürlich auch nicht über eine Vermögenschadenshaftpflichtversicherung.

Finanzamt schätzt?!

am 03. September 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Aber auch manchmal daneben. Bei einem Gastwirt fand eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer will nun auch mal verproben und probt.

Dabei errechnet er, dass der kalkulatorische Bierumsatz im zehntausender Euro-Bereich zu niedrig ist. Nach seiner Berechnung hätte er also wesentlich höher sein müssen. Dazu hat er eine Kalkulation erarbeitet. Er hat alle Rechnungen durchforstet und den gesamten Biereinkauf gelistet. So hat er das Faßbier mit 60 l je Fass angesetzt. Nur, der Wirt hatte nur 50-l-Fässer bezogen. Bei 250 gezählten Fässern macht das schon mal 2.500 l Bier aus, die der Prüfer zuviel gesehen hat (wenn man gemein wäre, würde man fragen, ob er bei seiner Rechnerei zu tief ins Glas geschaut hat).

Nun sind natürlich auch die anderen Warengruppenkalkulationen mit Vorsicht zu genießen. Denn wenn er auch da die Größen falsch berücksichtigte, ist erklärlich, wo die Lücke herkommt. Wer weiß, vielleicht bekommt der Wirt am Ende sogar noch was raus?

Wer soll da noch durchsehen?

am 27. August 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Dass das Steuerrecht nicht mehr durchschaubar ist, wird sich schon herumgesprochen haben. Für viele Kioskbetreiber ist eine “Regel” immer schon ein Buch mit 7 Siegeln:

Verkaufen sie Lebensmittel, die die Kunden mitnehmen, sind 7 % Umsatzsteuer zu zahlen. Haben sie an ihrem Kiosk ein Brett angebracht, an dem die Kunden den Mampf gleich verzehren könnten (auch wenn sie es nicht tun), dann kostet es 19 % Umsatzsteuer. Nun, mit geduldigen Erklärungen bekommt man es irgendwann soweit hin, dass die Unternehmer es dann verstanden haben.

Dann folgt natürlich prompt ein BFH-Urteil vom 18.02.2009, dass alles wieder auf den Kopf stellt: Der Verkauf von Imbiß im Kino ist mit 7 % Umsatzsteuer zu belegen, wenn keine zusätzlichen Elemente, wie Verzehrmöglichkeiten hinzukämen.

Wie jetzt, gibt es im Kino neuerdings keine Verzehrmöglichkeit mehr? Müssen die Besucher ihre Speisen vor dem Kino aufessen und wird beim Betreten des Kinosaals Kontrolle gemacht, dass keine Speisen mitgenommen werden? Wenn die Besucher im Foyer das Fingerfood kaufen und sich damit in den Kinosaal setzen, handelt es sich da nicht um die Verzehrmöglichkeit, die dem Brett am Kiosk entspricht?

Nun, das nennt man dann halt salomonische Rechtsprechung.

Wenn Mandanten Internetartikeln glauben…

am 18. August 2009 unter Steuerrecht abgelegt

wird es schwierig. Wie hier berichtet wird, sollen unzählige Gesetze ungültig sein, weil sie gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würden. Darunter auch z.B. das Umsatzsteuergesetz. Der Mandant zahlte Umsatzsteuer nicht und möchte nun wegen der Ungültigkeit des Umsatzsteuergesetzes auch noch Vollstreckungsschutz in Anspruch nehmen.

Dazu beruft er sich auf einen Steuerberater, der hier und hier im Internet seine Schriftsätze veröffentlicht. Die lesen sich zwar gut, aber es hilft dem Mandanten nicht weiter.

Tja, erklärt man dem Mandanten, dass es so nicht funktioniert, ist er unzufrieden. Schreibt man einfach Schriftsätze im gleichen Stil, ist der Mandant vielleicht zufrieden, aber dadurch erzielt man für ihn dennoch kein Ergebnis.

Eben eine Zwickmühle.

Nachtrag:

Wie in dieser Interent-Zeitung schon veröffentlicht wurde, hat der BFH bereits darüber entschieden, dass er das Umsatzsteuergesetz eben nicht für ungültig hält.

5 Jahre für die erste Instanz

am 29. Juli 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Das ist schon lange, aber bei den Finanzgerichten normal. Nun hat sich also fünf Jahre nach Klageerhebung das Gericht zu Wort gemeldet.

Im Sachverhalt geht es darum, ob für einen Betriebs-PKW ein Privatanteil entsteht. In dem Fall nutzte ein Servicetechniker einen PKW, mit dem er zu Tages- und Nachtzeiten, im Urlaub usw. immer einsatzbereit war. Für jede dienstliche Fahrt schrieb er für die Firma einen Arbeitszettel. Statt Fahrtenbuch war also eine andere geeeignete Aufzeichnung vorhanden. Auch, dass er zu Nachtzeiten und an den Wochenenden regelmäßig Einsätze hatte.

Die Argumentation lautete nun, dass die entstehende private Nutzung des PKW von geringer Bedeutung war, weil das betriebliche Interesse überwog. Denn: Ansonsten wäre der Techniker im Einsatzfall mit seinem Privat-PKW in den Betrieb gefahren und dann in den Dienst-PKW umgestiegen. Das hätte für die Firma entsprechende Kostenerstattungen bedeutet. Zusätzlich hätte der Techniker mehr Zeit benötigt, um zum Einsatz zu gelangen. Das Finanzamt verneinte alles und erließ gegen die GmbH einen Haftungsbescheid

Aber das Gericht drückt sich vor der Verantwortung. Man läßt gegenüber dem beklagten Finanzamt erkennen, dass der Bescheid ermessensfehlerhaft ist. Denn der Arbeitgeber muss nicht zwingend haften. Vielmehr hätte der Arbeitnehmer zunächst herangezogen werden können/müssen und/oder gegebenenfalls die Geschäftsführung.

Der Bescheid wird zwar aufgehoben, aber in dem Fall keine Entscheidung getroffen. Im Ergebnis muss die Firma nichts zahlen und der Arbeitnehmer ist auch raus, denn es ging um Steuern für 1999-2001. Die Geschäftsführer sind nicht mehr vorhanden, so dass eine eventuelle Haftung dieser für die jetzige Geschäftsführung nicht relevant ist.

Steuerneiddebatte neu aufgelegt?

am 28. Juli 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Wie im Sternblog berichtet wird, habe das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) folgendes behauptet: “Wer steinreich ist zahlt weniger Steuern als viele Durchschnittsverdiener.” Der Autor des Blogs ist ein gestandener Journalist und sollte wissen, wie er seine Worte wählt.

In dem Beitrag wird dann weiter fabuliert: Die Spitzenverdiener, die durchschnittlich 8 Mio. EUR verdienten, hätten nur 34 % Einkommensteuer gezahlt. Im Gegenzug dazu würden die durchschnittlichen normalen Arbeinehmer mit 80.000 EUR einen Sptzensteuersatz von 42 % haben.

Nun sind schon Beiträge, in denen das Wort Durchschnitt vorkommt, mit Vorsicht zu genießen. Denn: Der Teich war durchschnittlich 50 cm tief. Trotzdem ist die Kuh ertrunken. Außerdem vergleicht der Journalist Äpfel und Birnen. Nämlich den Durchschnittssteuersatz der Reichen mit einem möglichen Spitzensteuersatz der Arbeitnehmer. Wie hoch der Durchschnittssteuersatz der Arbeitnehmer ist, verschweigt der Autor, paßt wahrscheinlich nicht in sein Konzept.

Aber: haben, wie dieser Journalist behauptet, die Reichen bei seiner Rechnung tatsächlich weniger Steuern gezahlt? Auf 8 Mio. EUR ergeben 34 % 2,72 Mio. EUR Einkommensteuer. Bei den Arbeitnehmern ergeben 42 % Spitzensteuersatz von 80.000 EUR 33.600 EUR Einkommensteuer. Nach Adam Ries haben also die Reichen nicht weniger, sondern bedeutend mehr Steuern gezahlt, als die Arbeitnehmer.

Richtig wäre, wenn denn die Behauptung überhaupt stimmt, dass die Reichen einen niedrigeren Steuersatz hätten. Demzufolge sollte der Ruf nicht lauten, dass die Reichen nochmehr Steuern zahlen sollen. Denn wenn die weiter abwandern, haben wir keine mehr. Und dann müßten die Arbeitnehmer noch mehr Steuern zahlen.

Vielmehr sollte der Ruf lauten, den Steuersatz zu senken. Und das der Staat sparen sollte, statt Steuern zu erhöhen.

Aber das ist ja nicht populär, jedenfalls nicht, wenn gerade Wahlkampfzeit ist. Vor allem, wenn man vielleicht davon ausgeht, dass der Durchschnittssatz bei Arbeitnehmern bei 30 % liegt. Dann haben sie außerdem auch den niedrigeren Steuersatz. Und der Beitrag war nur heiße Luft.

Wer sich erinnert: Vor Jahren wurde auch vor einem Wahlkampf behauptet, es würde in Hamburg Einkommensmillionäre geben, die keine Steuern zahlen würden. Später wurde dann wohl erforscht, dass diese Behauptung von keinem Finanzamt in Hamburg bestätigt werden könnte. Denen war kein Einkommensmillionär bekannt, der keine Steuern in ihrer Stadt zahlen würde.

Der große Betrug: die “massive” Steuerentlastung

am 26. Juni 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Nun feiern sich die Politiker der großen Koalition als die Retter der Stunde und Steuersenker.

Wie immer: Dabei betrügen sie wieder ihr Wahlvolk. Denn, sie haben nicht die Steuern gesenkt. Sie haben bisher zu viele Steuern erhoben. Und das war verfassungswidrig. Und sie wurden durch das Bundesverfassungsgericht gezwungen, ein neues Gesetz zu fassen, das diesen verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Und sie haben sich bis zur letzten Instanz dagegen gewehrt.

Also, es ist keine Steuersenkung oder -entlastung. Sie höhen nur auf, verfassungswidrig zu viele Steuern zu erheben.

Richtiger wäre also die Formulierung: “Ab 2010 bescheissen betrügen belasten wir nicht mehr das Volk unrechtmäßig.”

Und liebes Bundesverfassungsgericht: zunächst erst mal Danke. Aber,  Du mußt bei Deinen Entscheidungen nicht die Kassenlage des Staates berücksichtigen, denn trotz größter Krise können die Politiker Schulden ohne Ende machen. Daher solltest Du, liebes BVerG, solche  Gesetze ab dem Tag ihrer Geltung für verfassungswidrig erklären. Damit die großen Zampanos nicht immer die Jahre bis zu Deiner Entscheidung Kasse machen können. Denn darauf spekulieren die doch nur.

Sind Steuern nur noch verfassungswidrig?

am 25. Juni 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Wurde vor Jahren in der Regel durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Steuergesetzgebung ab und an gegen das Grundgesetz verstieß, ist in letzter Zeit ein neuer Trend zu beobachten.

Aktuelle Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen: Die Regelung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ist europarechtswidrig. Auch die Verfassungswidrigkeit von Steuerrechtsvorschriften wird neuerdings durch die Finanzgerichte “festgestellt”.

Früher (gut, früher hatten wir auch einen Kaiser), früher haben die Finanzgerichte solche Entscheidungen dem BFH oder dem BVerfG überlassen. Allenfalls haben sie Entscheidungen als Vorlagen zu den höchsten Gerichten gegeben.

Nun scheinen die Richter selber die Schnauze voll genug zu haben. Denn andernfalls dauerte es ja Jahre, bis ein Steuerpflichtiger sich durch alle Instanzen hangelte. Nun bekommt der Steuerpflichtige in der ersten Instanz Recht zugesprochen und die Finanzverwaltung muss sich durch die Instanzen hangeln, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Und da Richter ja auch Steuerzahler sind, ist die neue “Strategie” der Finanzgerichte natürlich zu begrüßen. Denn das schafft schneller Klarheit. Also, weiter so, Jungs.

Witziges vom Finanzamt, wenn es nicht so traurig wäre

am 22. Juni 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Der Steuerpflichtige wurde von seiner Exgattin reingelegt. Sie beantragte getrennte Veranlagung. Damit hatte er mit seiner Steuerklasse 3 über 2.000 EUR Steuern nachzuzahlen. Kommt vor.

Leider hat unser Steuerpflichtiger nun nicht mal eben 2.000 EUR rumzuliegen. Also wird mit den Unterlagen Stundung und Ratenzahlung beantragt. Es wird auch ausführlich erklärt, weshalb die Nachzahlung entstanden ist. Das es eine einmalige Nachzahlung ist, denn mit Scheidung erfolgte der Wechsel in die Steuerklasse 1.

Nun kommt die Antwort des Finanzamtes: “Ihre finanzielle Situation ist so schlecht, dass Sie gar nicht in der Lage sind, Raten zu zahlen. Ihr Stundungsantrag wird daher abgelehnt. Zahlen Sie die gesamte Summe sofort!”

Nachdenken gehört scheinbar nicht zu den Pflichten eines Finanzbeamten, sonst würde er merken, was für einen Quatsch er da zu Papier gebracht hat. Bürokratie und Menschlichkeit gehören eben nicht zusammen. Denn: der Ermessenspielraum für das Finanzamt ist vorhanden, dem Antrag stattzugeben.  Aber dazu müßte sich der Beamte in die Situation des Steuerpflichtigen hineinversetzen können bzw. wollen.

Das Ergebnis? Das Finanzamt wird, wenn der Steuerpflichtige sich das Geld nicht besorgen kann, Vollstreckungsversuche unternehmen. Dabei wird es feststellen, dass der Steuerpflichtige mit seinem geringen Einkommen Vollstreckungsschutz genießt. Ergebnis: neben Säumniszuschlägen erhöhen Vollstreckungskosten die Steuerschuld.

Dienst nach Vorschrift, ohne Verstand und Herz.

Antrag Restschuldbefreiung und danach neue Schulden?

am 17. Juni 2009 unter Steuerrecht, Zivilrecht abgelegt

Zum 31.12.2004 hat der Schuldner seine Insolvenz beantragt und den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das lief auch einige Zeit ganz gut.

Alle Steuerschulden bis 2004 befinden sich im Insolvenzverfahren. Dann aber kommt das Finanzamt nach drei Jahren, in 2007, und prüft das Jahr 2005 (!). Dabei werden angebliche oder tatsächliche Ungereimtheiten festgestellt. Daraus errechnet sich das Finanzamt locker rund 30.000 EUR an Steuernachzahlungen (USt, ESt). Zum Teil berühren die geprüften Sachverhalte Ereignisse vor dem Stichtag der Insolvenz.

1. Frage des Schuldners: Ist das die Rache des Finanzamtes, weil es die Steuerschulden bis 2004 nicht mehr bekommen soll?
2. Frage des Schuldners: Was mache ich mit den neuen Schulden?

Der Restschuldbefreiungsantrag kann nur aller 10 Jahre gestellt werden. Weil der Schuldner auch noch neue Schulden anhäuft, die er nicht begleichen kann, wird ihm möglicherweise sein Restschuldbefreiungsantrag versagt. Also bleibt eigentlich nur: Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrages, Erweiterung des Insolvenzverfahrens auf die neuen Schulden und dann erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung.

Schwieriges Pflaster mit einigen Stolperfallen.

Abwrackprämie mit Widersprüchen

am 25. Mai 2009 unter Steuerrecht, Verwaltungsrecht abgelegt

In den Richtlinien zur Abwrackprämie, die der Gesetzgeber erlassen hat, steht, dass nur Privatpersonen antragsberechtigt sind. Was Privatpersonen sind, steht dort nicht. Also nach den üblichen juristischen Definitionen sind es natürliche Personen. Denn nicht antragsberechtigt sind demzufolge juristische Personen, Personengesellschaften…

Nun kommt der Zuwendungsbescheid. Hier gibt es plötzlich eine Widerrufsklausel: Der Bescheid kann widerrufen werden, wenn das neue Fahrzeug nicht zum steuerlichen Privatvermögen gehört. Noch so ein Begriff, der nicht definiert ist. Und: Es ist eine Überraschungsklausel, denn das stand weder im Antrag noch in den Richtlinien.

Begriffsuche II: Es gibt keine Vermögensteuer in Deutschland. Es finden sich auch keine Definitionen, was steuerliches Privatvermögen ist. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen für seine Tätigkeit. Also ist sein gesamtes Vermögen Betriebsvermögen oder, weil er eben keine GmbH ist, Privatvermögen? Der Unternehmer als natürliche Person ist Halter und Eigentümer des PKW. Ist damit die Klausel des Bescheides erfüllt?

Tja, das wird wohl noch Streitereien geben.

Feilscherei mit dem Finanzamt

am 18. Mai 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Im Umgang mit dem Finanzamt muß man sich wie auf auf einem orientalischen Basar bewegen. Das ist ja nichts neues. Nur manchmal ist es einfach sinnlos.

Die Prüferin möchte beim Mandanten die damalige Anparrücklage nicht anerkennen. Sie vermißt die Investitionsabsicht. Wir haben mit dem Mandanten quergerechnet, wie das steuerliche Ergebnis aussieht. Zwar würde er für das betreffende Jahr nachzahlen, aber dafür würde die spätere Auflösung dieser Ansparrücklage in dem Jahr wiederum eine Erstattung bewirken. Unter dem Strich bis auf wenige Euronen ein Nullsummenspiel.

Trotzdem besteht die Prüferin hartknäckig darauf. Logisch, denn sie bringt ein Mehrergebnis nach Hause. Das dieses Ergebnis ein Nullsummenspiel durch die Erstattung im Folgejahr ist, das aber außerhalb des Prüfungszeitraums liegt, interessiert sie nicht. Nun, da noch einige andere Punkte strittig sind, werden wir ihr das so geben, wenn sie uns woanders entgegen kommt.

Der Mandant jedoch versteht die Welt nicht mehr. Er denkt immer noch, dass das Nullsummenspiel eine reine Verschwendung von Zeit, Kosten usw. ist, denn die Prüferin hat sich tagelang mit dem Fall beschäftigt und unter dem Strich nichts bewirkt.  Nun, ein Finanzamt arbeitet nicht betriebswirtschaftlich.

Sind Anwälte und Steuerberater neuerdings Kreditinstitute?

am 13. Mai 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Finanzamt droht Mandantin die Einleitung des Insolvenzverfahrens an. Daraufhin zahlt sie 17.000 (!) EUR an das Finanzamt, um diese Maßnahme abzuwenden. Der größte Teil dieser Forderung resultiert aus Schätzungen.

Nun will sie schnellstens ihre Buchführung und Steuererklärungen gemacht haben. Denn sie rechnet damit, dass sie weniger Steuern zu zahlen gehabt hätte und somit einen Teil der Summe wieder zurück bekommt.

Tja, die 800 EUR, die sie uns sowieso noch schuldet, hat sie nicht bezahlt. Auch wie sie die künftigen Leistungen begleichen will, läßt sie offen. Aber es scheint selbstverständlich zu sein, dass wir erst mal arbeiten.

Da sie 17.000 EUR aufbringen konnte und uns nicht bedacht hat, werden wir auch erst anfangen zu arbeiten, wenn sie uns bezahlt hat. Wir sind eben doch kein Kreditinstitut.

Machen die das mit Absicht?

am 11. Mai 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Das Finanzamt bringt regelmäßig folgende Geschichte:

Für (beispielsweise) 2007 erscheint der Steuerbescheid. Darin wird auch die sogenannte nachträgliche Vorauszahlung für 2008 festgesetzt. Sowohl die Festsetzungen für 2007 und 2008 sind fehlerhaft. Es gibt einen Einspruch. Das Finanzamt ändert zunächst die nachträglichen Vorauszahlungen für 2008, weil das am schnellsten geht. Der Bescheid kommt am 26…

Am 30. kommt ein neuer Steuerbescheid, der dann auch die Fehler für 2007 berichtigt. Aber gleichzeitig wird wieder der Mist für 2008 festgesetzt. Also wieder erneut Einspruch und als Begründung auf den Änderungsbescheid von vor vier Tagen verwiesen.

Fragt sich nur, was das soll? Wollen die unsere Aufmerksamkeit testen, versuchen sie so, die Staatseinnahmen zu erhöhen? Oder wollen sie uns von was ganz anderem ablenken?

Wenn man schließlich anruft und fragt, was das soll, kommt regelmäßig: “Das war der Computer, da können wir nichts für.” Es gibt natürlich auch Meinungen, die besagen, dass nicht Computer die Fehler machen, sondern die Bediener. Wir werden es wahrscheinlich nie erfahren.

Es geschehen noch Zeichen und Wunder…

am 29. April 2009 unter Steuerrecht abgelegt

auch beim Finanzamt. Diesmal wurde es fast menschelnd.

Ein Verein ging in Insolvenz, kann ja vorkommen. Aber man ist da schon fast menschlich und stimmt einem Planverfahren zu. Verein kann schuldenfrei weiterarbeiten.

Drei (!) Jahre später bequemt sich das Finanzamt, mal eine Prüfung durchzuführen, wo alle Eulen verflogen sind. Im Ergebnis stellt es fest, es hätte für Zeiten vor der Insolvenz noch Umsatzsteuer zu bekommen gehabt. Nun, wegen der abgeschlossenen Insolvenz kann es nichts mehr holen vom Verein.

Also wird kurzerhand beschlossen, die damaligen Vorstandsmitglieder in die persönliche Haftung zu nehmen. Mehr als 5 Jahre nach ihrem Ausscheiden aus den Funktionen. Wüster Schriftwechsel. Dann Ruhe. Dann noch ein Schreiben, man ist noch am Prüfen.

Nun plötzlich: “Von einer Haftungsinanspruchnahme wird abgesehen.”

Lobet das Finanzamt.

Gibt es noch Verpflichtungen zur Wahrung von Geheimnissen?

am 24. April 2009 unter Steuerrecht, Strafrecht abgelegt

Nun, Bankgeheimnisse, so es sie gab, sind ja schon seit längerem out. Auch die Schweizer werden wohl allmählich schwach.

Scheinbar gibt es aber auch weitere Bestrebungen, solche Geheimnisse auszuhebeln, nicht nur vom Gesetzgeber, auch von Anwälten. In einem Prozess wäre ein Steuerbescheid einer dritten Person ein mögliches Indiz für den Kläger. Über seinen Anwalt teilt er dem Gericht dreist mit: “Der Steuerbescheid liegt leider nicht vor. Das Finanzamt gibt den Bescheid auch nicht raus, es beruft sich auf das Steuergeheimnis. Leider weiß der Kläger nun nicht, wie er noch an den Steuerbescheid gelangen könnte.”

Schon toll, dass er nicht noch den Antrag gestellt hat, das Gericht möge die dritte Person als Zeuge laden und sich dabei den Steuerbescheid vorlegen lassen.

Wenn aber schon die Regierung fremde Geheimnisse von Dieben kauft, um angebliche Steuerhinterzieher zu enttarnen, braucht man sich über Unsitten wie diese nicht mehr wundern.

Wahlkampf, Neiddebatte und anderes

am 20. April 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Der Wahlkampf ist ausgebrochen. Neben Versprechungen zur Steuersenkung gibt es auch massive Drohungen mit neuen Gesetzen. Natürlich gegen Minderheiten. Nämlich die angeblich reichen Steuerhinterzieher. Herr Steinbrück möchte schärfer gegen sie vorgehen. Z.B. will er sie prüfen lassen und daher verpflichten, ihre Unterlagen 6 Jahre aufzubewahren.

 

Hat er auch nur ansatzweise mitgeteilt, wie viele reiche Steuerhinterzieher er so in seiner Amtszeit als Minister gefunden hat? Und warum stellt er alle Verdiener ab 500.000 EUR unter den Generalverdacht der Steuerhinterziehung? Weil Wahlkampf ist! Die Meldung war vom 08.04.09.

 

Dafür kommt dann 1 Woche später der erste Freischuss im Wahlkampf. Nun möchte die Partei des Herrn Steinbrück allen Beschäftigten, die auf eine Abgabe der Steuererklärung verzichten, 300 EUR Prämie zahlen. Was macht Herr Steinbrück dann mit den Beschäftigten, die zu den Reichen (nach seiner Definition) gehören? Wenn die also mit ihren 500.000 EUR Verdienst auf die Abgabe der Steuererklärung verzichten und dafür 300 EUR Prämie mitnehmen? Wird er sie dann trotzdem prüfen?

 

Aber es scheint „einfacher“ zu sein, Prämien zu verteilen, statt das Steuerrecht so zu vereinfachen, dass es für jeden möglich ist, eine Steuererklärung einzureichen.

 

Nun warten wir auf weitere Blüten des Wahlkampfes. Und vergessen wir auch nicht die Versprechen des letzten Wahlkampfes: Die CDU wollte die Märchensteuer um 2 % erhöhen. Die SPD wollte keine Erhöhung. Rechnerisch und nach menschlichen logischen Maßstäben  hätte das in der großen Koalition also eine Erhöhung um 1 %, maximal aber um 2 % bedeutet.

 

In der Politik kamen 3 % raus. Also 2 + 0 = 3! Vielleicht wird es ja wieder so: Statt der Definition der Reichen mit 500.000 EUR werden es dann 300 EUR? Schließlich ist bei vielleicht 40 Mio Bürgern, die über als 300 EUR verdienen, mehr zu holen, als bei den vielleicht 10 % (geraten), die mehr als 500.000 EUR beziehen.

Pech gehabt mit der Nichtzulassungsbeschwerde

am 18. April 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Steuerrecht hat ja schon einen Nachteil gegenüber anderen Rechtszweigen: Es gibt eine gerichtliche Instanz weniger. Nach der Tatsacheninstanz Finanzgericht (FG) folgt nur noch die Revisionsinstanz Bundesfinanzhof (BFH).

In seiner Urteilsbegründung stützt sich das FG auf eine Vertragsverlängerung, die nach Ansicht des Richters den Anspruch des Klägers verneint. In der mündlichen Verhanldung hatte der Richter festgestellt, dass der ursrprüngliche Vertrag nicht in der Akte sei. Falls er ihn noch benötige, würde er ihn anfordern. Tat er aber nicht, sondern sprach “Recht”. Der ursprüngliche Vertrag und die Verlängerung führen aber zu einer anderen Auslegung, mit der Folge, dass der Kläger doch einen begründeten Anspruch gehabt hätte.

Nun, wegen Verfahrensfehlern kann ja Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt werden. Da im finanzgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hätte der Richter den Vertrag anfordern müssen. Gesagt, getan.

Nun kommt der Beschluss des BFH, dass die Beschwerde unzulässig ist. Man hat in der Akte doch den Vertrag gefunden, weshalb kein Verfahrensfehler mehr vorliegt. Hier wollte man wohl ein Verfahren schnell abbügeln. Denn wenn das Gericht vorher seine Absicht kundgetan hätte, die Beschwerde abzuweisen, hätte man darauf hinweisen können, dass der Richter dann erst recht seine Amtsermittlungspflicht verletzte, wenn er nicht mal in der Lage war, den Vertrag in der Akte zu finden und sich in seiner Bergündung nur auf das Verlängerungsdokument stützte.

Dass das Urteil inhaltlich falsch ist, kann eben im Steuerrecht nicht korrigiert werden, da die Berufungsinstanz fehlt. Da es in allen anderen Gerichtsbarkeiten eine solche Instanz gibt, steckt möglicherweise Absicht dahinter.

Integrieren – Intrigieren

am 15. April 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Mit dem Namen Integrationsamt ist verbunden, dass sich Arbeitgber, die behinderte Menschen beschäftigen, hier ab und an melden müssen. So z.B. wenn eine Kündigung ansteht.

Zu recht soll das Amt die Interessen behinderter Menschen wahren und gemäß gesetzlichen Bestimmungen prüfen, ob auch alles rechtens ist.

Nur: Wenn am 30.09.2008 das betreffende Amt angeschrieben wurde und trotz mehrmaliger Erinnerungen bis heute keine Entscheidung gefällt wurde, dann scheint das Amt nicht mehr integrieren, sondern eher intrigieren.

Zu Risiken und Nebenwirkungen…

am 06. April 2009 unter Steuerrecht, Verkehrsrecht abgelegt

…fragen Sie Ihren Arzt… und Steuerberater!

 

Ein Mandant war zum Gespräch über eine Steuerangelegenheit, die nach 4 Jahren endlich ihren Abschluss fand. Man merkte, dass es ihm schwer fiel, die Vorgänge nachzuvollziehen. Als er ging, war er irgendwie mit seinen Gedanken um die Sache beschäftigt.

 

5 Minuten später klingelt das Telefon, der Mandant ist dran. Aha, jetzt kommen die ersten Fragen.

 

Aber nein, gedankenversunken, wie er war, ist er bei Dunkelrot über eine Kreuzung gefahren, an der natürlich auch ein Rotlichtblitzer installiert ist. Gut das in der Kanzlei ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist.

 

Fazit: Nicht nur Medikamente können Nebenwirkungen zeigen und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, auch schwerwiegende steuerliche Probleme.

Mentalitäten

am 05. April 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Da gab es ja vor kurzem eine kleine Irritation zwischen dem deutschen Finanzminister und den Schweizern. Das lag aber nicht an Fragen des Steuerrechts, sondern an den unterschiedlichen Menatiltäten der Deutschen und der Schweizer.

Auslöser war, dass Herrn S. die Uhr bei seinem Besuch in der  Schweiz kaputt ging. Also nichts wie rein in den nächsten Schweizer Uhrladen. Die Türglocke macht “Klingklangklong”.

Herr S. auf den Uhrmacher zu und im Eiltempo: “Also meine Uhr ist kaputt, ich lass sie mal hier, Sie schauen und reparieren sie, morgen früh hole ich sie wieder ab.”

Der Schweizer: “Herein”

Wenn also der deutsche Finanzminister mal einen Gang herunter schaltet, dann klappts wieder mit dem Nachbarn, äh Schweizern.

Dabei kommt das Finanzamt zu folgender Rechtsauffassung:

am 03. April 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Wer Spendenquittungen ausstellt, muß gut aufpassen. Denn der Aussteller unrichtiger Spendenquittungen haftet gegenüber dem Finanzamt. Unrichtig ist z.B.  die falsche Höhe, dass es  gar keine Spende sondern etwas anderes war, usw.

Nun begehrte eine hartleibige Finanzbeamtin von dem Unterzeichner einer solchen Quittung die Haftungsinanspruchnahme über knapp 8.000 EUR. Das war schon vor 6 Monaten. Es wurde ihr mehrmals mitgeteilt, dass der Aussteller der Quittung haftet, nicht der Unterzeichner. Aber, da der Aussteller insolvent ist, wollte das die Beamtin natürlich nicht hören. Denn dann wäre ihre Mühe ja umsonst gewesen.

Nun, wozu hat man hohe Gerichte, wenn man sie nicht zitiert. Also wurde der Beamtin mitgeteilt, dass der Bundesfinanzhof die Rechtsmeinung teilt. In einem Fall hatte der BFH eine Gemeinde als Aussteller haften lassen und klar gestellt, dass eben nicht der unterzeichnende Gemeindebedienstete zu haften hat. Unter Angabe des Aktenzeichens wurde aus dem Urteil im nächsten Schreiben zitiert.

Stille. Nachdem auch auf eine Erinnerung keine Reaktion erfolgte, wurde der Vorsteher des Finanzamtes um Klärung gebeten. Nun kommt die Antwort von der nicht zu erweichenden Finanzbeamtin:

“Aufgrund Ihres Schreibens habe ich den Sachverhalt nochmals umfassend geprüft. Dabei kommt das Finanzamt zu folgender Rechtsauffassung: An der Spendenhaftung wie in meinem Schreiben dargelegt, wird nicht festgehalten.”

Das ist doch ganz eindeutig: Die Beamtin scheint immer noch anderer Auffassung zu sein, aber das interessiert leider niemanden. Den Mandanten wird es freuen, dass es nur nach der Rechtsauffassung des Amtes geht.

Spassvogel

am 20. März 2009 unter Steuerrecht abgelegt

Betriebsprüfer sind eigentlich nicht gerade für ihren Humor bekannt.

Im Ergebnis einer Prüfung teilt der Beamte nun mit, er beabsichtige, in der Höhe von xxx EUR den Umsatz durch Hinzuschätzung zu erhöhen. Dafür habe er eine besondere Berechnungsmethode entwickelt. Nun teilt er voller Stolz mit: Das mit der neuartigen Berechnungsmethode wäre auch für den Mandanten günstiger.

Er konnte aber nicht mehr erklären, wie man das dem Mandanten beibringen soll, dass es für ihn günstiger ist, in nicht unerheblichen Maße Steuern nachzuzahlen. Außer unter dem Gesichtspunkt, dass trotz der Nachzahlung noch ein kleiner Rest vom Gewinn für den Mandanten verbleibt.

Kauderwelsch

am 18. August 2008 unter Steuerrecht abgelegt

2 frisch veröffentlichte Urteile des höchsten deutschen Finanzgerichtes:

1.
Kein Ansatz der umsatzsteuerrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage bei betrieblich bedingter Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer (BFH, Urt. v. 29.05.08, V R 12/07)

2.
Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den Warenlieferanten aufgrund Skontogewährung an deren Kunden (BFH, Urt. v. 13.03.08, V R 70/06)

Das kann niemand mehr verstehen. Selbst Juristen dürften schon Schwierigkeiten haben, solche Satzungetüme nachzuvollziehen. Steuererklärung auf dem Bierdeckel? Das ist nicht nötig, aber Steuergesetze und Urteile in einer Sprache, die jeder versteht. Das würde auch schon helfen.