Drückeberger?
am 25. Februar 2008 unter Sozialrecht abgelegtDie Arbeit als Zigarettenautomaten-Auffüller ist kein unzulässiger Drogenhandel und deshalb nach höchstrichterlicher Auffassung für einen Berufsunfähigen zumutbar. Nur weil die Tätigkeit etwas mit dem Rauchen zu tun habe, dürfe ein Antragsteller auf eine Berufsunfähigkeitsrente eine solche Arbeit nicht ablehnen (BSG vom 09.10.2007, Az.: B 5b/B KN 2/07 R und B 5b/8 KN 3/07 R).
Witz: Geklagt hatten Bergarbeiter: Erst bauten sie unter Landverwüstung Kohle ab, mit der die Umwelt verpestet wurde. Aber dann wurden sie vom Saulus zum Paulus und wollten keine Zigaretten verteilen? Es gibt nur einen Paulus!