Gut gemessen
Eine Erbengemeinschaft soll aufgelöst werden. An dem vererbten Grundstück grenzt auch einer der Erben mit seinem Land.
Nun wird vereinbart, dass zum Ausgleich von ihm 750 qm seines Grundstücks an den Erben abgegeben werden sollen, der das Grundstück übernimmt. Es soll vermessen werden.
Nun kommt eine Klausel, die sehr seltsam ist: Abweichungen von der vereinbarten Größe sollen nicht ausgeglichen werden.
Es kommt natürlich, was kommen muss: Nach der Messung bekommt der Erbe Post, dass er zum Notar kommen möge zur Messanerkennung. Im Kleingedruckten steht dann, dass es mal nicht 750 qm sind, sondern 1.000 qm, die er nun plötzlich abgeben soll.
Also kurzes Schreiben an die Notarin, wie sie denn so etwas beurkunden könne, ohne einen Ausgleich zu vereinbaren. Antwort: Die Beteiligten hätten das unterschrieben.
Na gut, daher Schreiben an den Begünstigten, er möge mal über einen Ausgleich nachdenken. Denn: Wenn nicht ausgeglichen werden soll nach Vertrag, aber gleichzeitig auch nur 750 qm festgeschrieben wurden als Ausgleichsfläche, bleibt ja nur, dass neu vermessen werden müßte.
Zeter und Mordio: Es wird nicht neu vermessen. Es gibt auch keinen Ausgleich. Wenn nicht unterschrieben wird, die Klage ist bereits vorbereitet.
Nun denn, schauen wir mal, ob man jemanden so einfach um 250 qm Land erleichtern kann.
30 August 2010 um 16:28
Was ist aus dieser Sache geworden?
31 August 2010 um 06:08
Bis jetzt noch nichts. Die Gegenseite droht mit was auch immer für rechtliche Schritte, hat aber keine eingeleitet.