Neue Ermittlungsmethoden der Staatsanwaltschaft?
Ein Verkehrsunfall führte dazu, dass gegen den einen Fahrer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wie es halt so allgemein üblich ist.
Es erging ein Strafbefehl. Dagegen legte der Fahrer Einspruch ein.
In der mündlichen Verhandlung wurde dann der ganze Sachverhalt verhandelt, besprochen, erörtert usw.
Schließlich taucht im Protokoll der Verhandlung plötzlich eine Frage des Staatsanwaltes auf: “Haben Sie überhaupt einen Führerschein?”
Der Angeklagte antwortet mit ja. Der Staatsanwalt will den Führerschein sehen. Der Angeklagte zeigt dem Staatsanwalt seinen Führerschein.
Das Verfahren wird nach § 153 a StPO eingestellt.
Spart sich die Staatsanwaltschaft nun den Aufwand, mit behördlicher Anfrage den Status des Führerscheins eines Angeklagten zu prüfen? Und was wäre gewesen, wenn der Angeklagte geantwortet hätte: “Den haben Sie doch schon, haben Sie ihn etwa verbummelt?”
29 Juli 2010 um 09:06
Und was war angeklagt?
29 Juli 2010 um 10:43
so what?
29 Juli 2010 um 10:50
fahrlässige Körperverletzung
30 Juli 2010 um 08:36
Als ich meinen US-Führerschein (Georgia) in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen wollte, wurde in einem Katalog geblättert und festgestellt, dass ich schon länger als 6 Monate im Lande bin (D). Daraufhin hat der US-Führerschein keine Gültigkeit, den gäbe es garnicht. Das war in 2003. Jetzt in 2010 wurde ich von der Polizei gestoppt, weil ich angeblich eine rote Ampel mißachtet hätte. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob der Polizist den US-FS bei der Durchsuchung meines Fahrrades gefunden hat, vielleicht habe ich den auch aus meiner Geldbörse raus. Jedenfalls bekomme ich jetzt einen Punkt auf DEN Führerschein, den’s garnicht gibt.
An den 123.50 EUR zahle ich noch. Freilich war ich nüchtern – aber die Polizisten waren zu zweit…………….