Sind Steuern nur noch verfassungswidrig?
Wurde vor Jahren in der Regel durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Steuergesetzgebung ab und an gegen das Grundgesetz verstieß, ist in letzter Zeit ein neuer Trend zu beobachten.
Aktuelle Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen: Die Regelung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ist europarechtswidrig. Auch die Verfassungswidrigkeit von Steuerrechtsvorschriften wird neuerdings durch die Finanzgerichte “festgestellt”.
Früher (gut, früher hatten wir auch einen Kaiser), früher haben die Finanzgerichte solche Entscheidungen dem BFH oder dem BVerfG überlassen. Allenfalls haben sie Entscheidungen als Vorlagen zu den höchsten Gerichten gegeben.
Nun scheinen die Richter selber die Schnauze voll genug zu haben. Denn andernfalls dauerte es ja Jahre, bis ein Steuerpflichtiger sich durch alle Instanzen hangelte. Nun bekommt der Steuerpflichtige in der ersten Instanz Recht zugesprochen und die Finanzverwaltung muss sich durch die Instanzen hangeln, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.
Und da Richter ja auch Steuerzahler sind, ist die neue “Strategie” der Finanzgerichte natürlich zu begrüßen. Denn das schafft schneller Klarheit. Also, weiter so, Jungs.