Was zum Teufel ist Red Tape?


Red Tape = Bürokratie, Papierkrieg. Kommt natülich aus dem Englischen.


Den erleben wir täglich. Davon werden wir hier ein bisschen erzählen. Zum Frustabbau oder so.


Vielleicht auch zum Schmunzeln?


Also, viel Spass beim Lesen.

brutto netto rechner

Wenn Mandanten Internetartikeln glauben…

wird es schwierig. Wie hier berichtet wird, sollen unzählige Gesetze ungültig sein, weil sie gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würden. Darunter auch z.B. das Umsatzsteuergesetz. Der Mandant zahlte Umsatzsteuer nicht und möchte nun wegen der Ungültigkeit des Umsatzsteuergesetzes auch noch Vollstreckungsschutz in Anspruch nehmen.

Dazu beruft er sich auf einen Steuerberater, der hier und hier im Internet seine Schriftsätze veröffentlicht. Die lesen sich zwar gut, aber es hilft dem Mandanten nicht weiter.

Tja, erklärt man dem Mandanten, dass es so nicht funktioniert, ist er unzufrieden. Schreibt man einfach Schriftsätze im gleichen Stil, ist der Mandant vielleicht zufrieden, aber dadurch erzielt man für ihn dennoch kein Ergebnis.

Eben eine Zwickmühle.

Nachtrag:

Wie in dieser Interent-Zeitung schon veröffentlicht wurde, hat der BFH bereits darüber entschieden, dass er das Umsatzsteuergesetz eben nicht für ungültig hält.

40 Kommentare zu “Wenn Mandanten Internetartikeln glauben…”

  1. Hans Berger sagt:

    Zitat: “Tja, erklärt man dem Mandanten, dass es so nicht funktioniert …”.

    Sehr geehrte Herren,

    da sie in der juristischen Materie stecken, können sie doch sicher einen gesetzlichen Nachweis für das Nichtfunktionieren der Argumentation bringen, anstatt es bloß zu behaupten.

    Ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit dieser Problematik. Mir als juristischem Laien ist klar, dass das Grundgesetz bindend ist und dass das Zitiergebotes bei grundrechtseinschränkenden Gesetzen eine Pflicht ist, welche sich eben aus dem Grundgesetz ableitet. So soll es sein und so verlangt es das Grundgesetz wortwörtlich.

    Bitte erklären Sie mir also, inwiefern es eine Möglichkeit gibt, dieses Zitierverbot ohne Grundgesetzverletzung zu umgehen und vor allem welches, in diesem Falle über dem Grundgesetz stehende Gesetz dies zulässt, als ein dem Grundgesetz a priori widersprechen müssendes Gesetz. Dieses müsste ergo existieren und wäre damit zitierfähig.

    Gruß,
    ein Normadressat

  2. Hans Berger sagt:

    Nachtrag:

    Das der BFH ein für ihn geschaffenes und von ihm benutztes Gesetz nicht für ungültig erklärt liegt auf der Hand.

    Herr Schäuble würde auch nicht seine eigene Verfassungswidrigkeit erklären.

  3. Hans Berger sagt:

    Hm, keine Antwort? Soll ich jetzt einfach glauben, was sie in ihrem Internetartikel schreiben oder nicht?

  4. R. Tape sagt:

    Wie lautet Ihre Frage? Sie haben keine gestellt.

  5. Hans Berger sagt:

    “Eine Frage ist eine Äußerung, mit der der Sprecher/Schreiber eine Antwort zwecks Beseitigung einer Wissenslücke herausfordert. Die Antwort ist ein Satz, der die Leerstelle ausfüllt, die in einer Frage stets enthalten ist. Die Begriffe Frage und Antwort bilden ein Begriffspaar. Die Linguistik bestimmt Fragen als Sprechakte, speziell als illokutive Akte, die Wissenstransfer bezwecken. Fragen werden in der Form von Fragesätzen verschiedenen Typs geäußert; Sätze, die der Form nach Fragesätze sind, verfolgen aber oft auch andere Ziele wie die Aufforderung.” Quelle: Wikipedia

    Aber nichtsdestotrotz:

    Würden Sie mir bitte erklären Sie, inwiefern es eine Möglichkeit gibt, dieses Zitierverbot ohne Grundgesetzverletzung zu umgehen und vor allem welches, in diesem Falle über dem Grundgesetz stehende Gesetz dies zulässt, als ein dem Grundgesetz a priori widersprechen müssendes Gesetz???

    Gruß,
    ein Normadressat

  6. Chris sagt:

    Das Zitiergebot ist rein teleologisch zu betrachten.
    Der Gesetzgeber erreicht mit der Schaffung des Zitiergebots eine Warn- und Besinnungsfunktion. Verhindert werden soll allerdings unter Beachtung von Sinn und Zweck des Gebots eine unnötige Behinderung (ist beispielsweise Art 2 Abs 1 GG berührt, so findet das Zitiergebot keine Anwendung; darüber hinaus gibt es noch andere Ausnahmen.
    Im Falle des Umstatzsteuergesetzes liegt bei lediglicher Änderungen inhaltlicher Aspekte kein Bedarf eine erneuten Nennung der einschränkenden Grundrechte vor (insbesondere Art 13) – siehe auch BVerfGE 35, 185 [189]. Ein Verzicht ist dann gerechtfertigt, wenn dem Gesetzgeber bei gesetzgeberichen Maßnahmen die Einschränkung betroffener Grundrechte bewusst ist – dann anzunehmen, wenn der Umstand offenkundig und die Beteiligten über hinreichendes Bewusstsein verfügen.

  7. R. Tape sagt:

    Danke für die Antwort :-)

  8. Hans Berger sagt:

    Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht – unabhängig von seiner Interpretation oder Meinung zum Grundgesetz – sich an dieses zu halten hat, da das GG in der Normenhierachie an oberster Stelle steht und nicht etwa das Bundesverfassungsgericht oder seine Meinung zum GG. Sollte das Bundesverfassungsgericht sich nicht an das Grundgesetz halten, ist es damit nicht etwa kraft eigener Überzeugung unabhängig von diesem, sondern vielmehr in seiner Rechtsprechung angreifbar, da diese in diesem Fall nicht grundgesetzkonform ist. Das Grundgesetz geht in Artikel 19 bezüglich der Zitierfrist von einem “muss” in “jedem” Fall aus. Ein “muss” in “jedem” Fall ist nicht interpretierbar, auch nicht durch ein Bundesverfassungsgericht oder untergeordnete Gerichte wie das BFH, da sich diese an die unmittelbare Rechtswirkung des GG zu halten haben. Dazu ein Beispiel:

    Ich gehe bei Rot über die Straße. Das ist verboten. Also nicht interpretierbar. Das wird mir auch der Polizist sagen, welchem ich dafür eine Ordnungsstrafe zahlen muss. Das ist einfach. Zwar kann der Polizist die Geltung des Gesetzes eigenmächtig verweigern, das ändert aber nichts an dessen Gültigkeit.

    Der Witz in der Interpretation dieser Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes aber ist der permanente Verweis auf die Rechtfertigung des Verzichts auf das Zitiergebot, “wenn dem Gesetzgeber bei gesetzgeberischen Maßnahmen die Einschränkung betroffener Grundrechte bewusst ist”.

    Das bedeutet de facto nichts anderes, als das der Gauner, der sich in eine fremde Wohnung schleicht, nicht dafür belangt werden braucht, da er sich dieser Mißachtung der Grundrechte anderer vorher bewusst war. Gleiches Recht für alle – auch ein Grundrecht.

    Fazit: Wenn es ein Urteil gäbe, mit dem die explizite Bedeutung des Begriffes “muss” umgedeutet werden könnte, würde dieses Urteil dazu führen, dass jede gesetzliche Bestimmung, welche ein explizites Gebot oder Verbot deklariert, unter Berufung auf das den Begriff “muss” umdeutende Urteil nichtig wäre. Rechtssicherheit adé!

  9. R. Tape sagt:

    Nur, was nutzen Ihnen Ihre Theorien praktisch? Beispiel rote Ampel: Angenommen, die StVO wäre ebenso verfassungswidrig, wie angeblich oder tatsächlich das UStG. Trotzdem würde der Polizist Sie anhalten und abkassieren. Und wenn ich als Anwalt Sie vertreten soll, muss ich Ihnen eben sagen, dass Sie mit Ihrer Theorie kein Recht bekommen, sondern Unsummen in Prozesse investieren. Das nennt sich Aufklärung über das Prozessrisiko.

    Und Sie würden am BVerfG schließlich scheitern. Und dann? Sie könnten es noch beim EuGH versuchen. Aber wenn der diese Meinung ebenfalls nicht teilt?

    Letztlich ist es doch so, dass es Mehrheits- und Mindermeinungen gibt. Wenn Sie anderer Meinung sind, ist das Ihr gutes Recht, dennoch müssen Sie eben die Gesetze befolgen, von denen die “Mehrheit” meint, dass sie richtig sind. Denn sonst hätten wir irgendwie Anarchie, oder?

  10. Hans Berger sagt:

    Ergibt eine mögliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit, welche sich aus der dem Sinne des Wortes “muss” des Zitiergebotes ergibt (auch hier ist die offensichtliche Wortwahl unzweideutig), nicht unmittelbar das Recht auf richterliches Gehört gemäß Artikel 103 Abs.1 GG und muss nicht der Staat in diesem Fall die entsprechende Verfassungsbeschwerde oder -klage kostenfrei für den Gehörsuchenden behandeln?

    Ein Scheitern am BVerfG oder EuGH wäre kein Beweis für die Zulässigkeit der Umkehrung der Bedeutung des Wortes “muss” in Artikel 19 Abs.1, sondern ein Beweis für die Ausserkraftsetzung der gesetzlichen Normenhierarchie, da sich der Geltungsvorrang nach deutschem Verfassungsrecht in Bundesrecht und nachfolgend Landesrecht aufgliedert, wobei im Bundesrecht und in den Landesverfassungen das Grundgesetz ursächlich wirkenden Charakter besitzt, so wie es im Landesrecht die jeweilige Landesverfassung hat. Somit steht jedes Verfassungsrecht über jedem ihm untergeordneten und diese Verfassung umsetzen müssenden Gesetz.

    Der Geltungsvorrang des Grundgesetzes ist alleiniger Maßstab für alle nachfolgende Gesetzgebung und Rechtsprechung.

    “So handelt es sich beispielsweise beim Verfassungsrecht im Verhältnis zum förmlichen Gesetz, aber auch gegenüber einer autonomen Satzung (einer Gemeinde oder einer Körperschaft) um „höherrangiges Recht“ und es gilt, dass das niederrangige Recht mit dem höherrangigen zu vereinbaren sein muss.” Quelle Wikipedia

    In Bezug auf die Äußerung “müssen Sie eben die Gesetze befolgen, von denen die “Mehrheit” meint, dass sie richtig sind” stimme ich Ihnen unter Berufung auf den Artikel 20 Abs.3 “Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.” ohne Abstriche zu – unter der Berücksichtigung der Normenhierarchie und des Geltungsvorranges des Grundgesetzes. Würde ich das nicht tun bzw. nicht tun wollen, könnte man mich mit Recht als Verfassungsfeind bezeichnen.

    Jeder möglichen Verfassungsfeindlichkeit kann in letzter Instanz durch den Geltungsvorrang des Artikel 20 Abs.4 entgegengetreten werden “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.”, womit auch Ihre Frage bezüglich des “dann” nach einem Scheitern am BVerfG und EuGH beantwortet wäre.

    Als Rechtsanwalt und damit zum Richteramt befähigt entspricht es gemäß § 42 Bundesanwaltsgesetz Ihrer Berufspflicht sich in den gesetzlichen Schranken zu bewegen und damit die Normenhierarchie und den Geltungsvorrang des Grundgesetzes zu vertreten. In diesem Sinne würde gerade eine Vertretung der Meinung, dass nur diese Gesetz zu befolgen wären, “von denen die “Mehrheit” meint, dass sie richtig sind” keine Anarchie, also Freiheit von Repression durch Herrschaft begünstigen, sondern verfassungsfeindliches Handeln, da nicht mehr die Gesetze bindend wären, sondern die Meinung über sie. Das wäre eine willkürliche Gesetzgebung und -ausübung und damit haben wir in Deutschland eine Menge Erfahrung. In diesem Sinne ist eine Meinung oder ein Kommentar zu einem Gesetz kein Gesetz und steht nicht über diesem oder kann es gar als gegenteilig in seiner Aussage bestimmen.

    Deshalb wurde in Artikel 19 Abs.1,2 unmissverständlich und nicht interpretierbar das Grundrecht festgelegt:

    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

    Diesem Grundrecht gesteht das Grundgesetz in Artikel 79 Abs.3 eine so genannte Ewigkeitsgarantie zu:

    (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

    Damit wäre festzuhalten, dass ein fehlender Hinweis auf eine Einschränkung von Grundrechten in einem Gesetz a priori seine unmittelbare Nichtigkeit zur Folge hat. Das ist der Verfassungsschutz als Abwehrrecht des Bürgers gegenüber verfassungsfeindlichen Handlungen oder simplen Fehlern des Staates bzw. seiner drei ihn für den Souverän repräsentierenden Gewalten. Dass das ziemlich peinlich wäre und eine Menge Arbeit machen würde, um solche eventuellen verfassungsfeindlichen Umstände abzustellen, liegt auf der Hand, sollte aber durch den Lohn der Rechtssicherheit nicht zuviel verlangt sein. In solchen Fällen gibt es gerade für Juristen eine Menge Arbeit. Denn diese Rechtssicherheit ist die Basis für unsere freiheitliche-demokratische Grundordnung – Rechtssicherheit ist unsere Grundordnung.

  11. Hans Berger sagt:

    Nachtrag zum Umsatzsteuergesetz:

    Hier ist das Umsatzsteuergesetz: http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979.html

    Zum 01.01.2002 wurden die das Zitiergebot / die Zitierpflicht auslösenden §§ 26c und 27b in das UStG eingeführt, da sie in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Person und in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingreifen.

    Bitte zeigen Sie mir, wo in diesem Gesetz irgend einen Hinweis auf eingeschränkte Grundrechte und ein dem jeweiligen Grundrecht entsprechendes Zitat aufgeführt wird.

    Ein Beispiel für das Zitiergebot aus der Berliner Polizeiordnung (§ 66 ASOG):

    „Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person, auf Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.”

    Im Umsatzsteuergesetz werden Sie nicht einmal das Wort Grundrecht finden. Es verstößt gegen Artikel 19 Abs.1 GG und ist somit nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.

    Tja, was machen wir nun?

    Lassen wir Grundrechtsverletzungen mit allen daraus erwachsenden Konsequenzen zu oder bestehen wir auf der Einhaltung des Grundgesetzes mit allen daraus erwachsenden Konsequenzen?

  12. H. Köpcke sagt:

    Kompliment an den Herrn Berger. Scheint es doch so, als hätte er den stänkernden Juristen mit wenigen grundgesetzlichen Zitaten das Wasser abgegraben. Recht so. Ich habe mir die o.a. Links sehr genau angeschaut und bin zu der Erkenntnis gekommen, dass da nichts unrichtiges geschrieben steht. Die Fakten stimmen, die Subsumtion ebenfalls. Der Kollege Anwalt, der da die teleologische Auslegung bemüht, sollte sich einfach mal um den Wortlaut des Artikel 19 Abs. 1 GG gekümmert haben. Anstatt in irgendwelchen Kommentaren zu blättern, die im Grunde alle nur voneinander abschreiben und damit eine scheinbar überwiegend herrschende Meinung wiederspiegeln, genügt ein Blick in die Protokolle des parlamentarischen Rates zum Artikel 19 Abs. 1 GG, der damals Artikel 20c geheißen hat.

    “Wir wollen die Fesseln des Gesetzgebers”, hat Dr. Thomas Dehler zu Protokoll gegeben. Sein Widersacher war Dr. v. Mangoldt, Nazijurist, wie das Internet heute zweifelsfrei über diesen Mann zu berichten weiß. Gräbt man weiter nach, findet man die BverfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 zum Zitiergebot. Darin enthalten ist ein nie wiederholter Hinweis auf die Erstkommentierung des Artikel 19 GG im Bonner Kommentar zum GG von Wernicke. Damit sollte sich ein jeder hier einmal intensiv befassen.

    Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

    1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten, Der l. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermei-dung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um. sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolf; JR. 1950, S. 738 r.).

    Der in Betracht kommende Kreis von Fällen ist im 1. Halbs. durch folgende Worte abgegrenzt; „Soweit nach diesem Grundgesetz ein GR. . . . eingeschränkt werden kann“. In Frage kommen hierbei also diejenigen GR.-Bestimmungen, für die das BGG. einen Gesetzesvorbehalt vorgese-hen hat. Welcher Art dieser Gesetzesvorbehalt ist, spielt keine Rolle, Ne-ben dem inhaltlich unbeschränkten kommt ebenso auch der inhaltlich be-schränkte Gesetzesvorbehalt in Betracht (vgl. z. B. Art 2 II 3, 10 2, 14 I 2; bzw. Art. 6 III, 8 II, 11 I , 12 I 2, 13 III, 14 III 2 15 1, 16 I 2). Wie sich aber schon aus dem Wortlaut des 1. Halbs. Ergibt, handelt es sich nur um die Fälle, wo das BGG. dem Gesetzgeber die Möglichkeit vorbehalten hat, unmittelbar oder mittelbar bestimmte GR.-Einschränkungen vorzunehmen. Dagegen bezieht sich Abs. I nicht auf solche Fälle, wo das BGG. keinen Gesetzesvorbehalt, sondern Schranken vorgesehen hat (vgl. hierbei Erl. II 2 b).

    b) Bei den für die Anwendbarkeit des Abs. I in Betracht kommenden Fällen muß es sich um eine Einschränkbarkeit „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ handeln. Diese beiden Begriffe sind — wie auch sonst im GR.-Katalog — als termini technici anzusehen, für die nur förmliche Gesetze, nicht auch VO.- und Gewohnheitsrecht in Frage kommen (vgl. hierzu neben Erl. II 1 f insbes. Art. 8 II 2 Erl. II 2 b, c; sowie Art. 2 Erl. II 2 f; vgl. ferner Jahrreiß, NJW, 1950, S. 3, insbes. Fußnote 4; auch Vf. Hess., 1946, Art 63). Die Frage, ob hierunter Bundesgesetze oder — bzw. und — Landesgesetze zu verstehen sind, regelt sich nach den Be¬stimmungen über die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl BGG. Abschn. VI-II).

    c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraus¬setzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich „muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten“. Die Doppelgleisigkeit dieser Gül-tigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer — authentischen — Interpreta-tion des positiv gefaßten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dassel-be). — Das negative Erfordernis ist übrigens — streng genommen — nicht einwandfrei formuliert, da hier statt des „muß“ ein „darf”’ stehen müßte. Diese Gültigkeitsvoraussetzung bestätigt bzw. verstärkt die grundsätzlich schon aus dem Gleichheitssatz (vgl. Art. 3, auch 1 III) herzuleitende Aus-schließung nicht „allgemein“ geltender Gesetze. Erfaßt sind damit insbe-sondere jene Fälle, wo der Gleichheitssatz nicht ausreichen sollte, denn Art. 19 I l verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B. Enteignung oder Sozialisierung eines bestimmten Unternehmens (vgl. Erl. II 1 f ?; hierzu auch Krüger, DVB1. 1950, S. 626 Ziff 1 b; v.Mangoldt, GG.-Komm., 1950, Art. 19 Erl. 3, S. 119; Nawiasky, Grundgedanken des GG., 1950, S, 23, Ziff. 6; Jellinek, Verwaltungsrecht, Nachtrag 1950, S. 5). Besonders hinzuweisen ist noch auf den Gleichheitssatz (vgl. Art. 3. Erl. II 1 b; vgl. auch Krüger a. a. O.). — (Zum Begriff „allgemeine Gesetze“ vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff.. VDStRL., Heft 4, 1928, S. 18 ff., 51 ff.; Köttgen bei Nipperdey, GR. usw. Bd. I. 1929, S. 350 Ziff. c). .
    d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die — nach dem BGG. zulässige Einschränkungen von GR. selber festlegen („durch Ge-setz“) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären („auf Grund eines Gesetzes“), nur mit „allgemeiner“ Geltungskraft zu er-lassen.

    e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs, 1 2 bestimmt: „Au-ßerdem muß das Gesetz das GR. unter .Angabe des Art, nennen“. Bei die-sem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I l hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige Erschwerung- der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“ kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfas-sunggeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler;
    „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers . . .“).

    Das neuartige Erforder-nis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums — nach heutiger Auffassung — wichtiger und höherwertiger sei als die Gül-tigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß — wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel — „der Gesetzgeber sich im Augenblick . . . nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen, Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein- daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vornherein-erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. I2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl auch Vf. Hess,, 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkei-ten müssen dabei in Kauf genommen werden. — (Vgl. noch Krüger a. a. O., Ziff. 1 c; Figge, Die Bedeutung des BGG, f. d. prakt RPfl., 1950, S.42; auch BReg.-Entw. V. 28. 6. 1950 für ein Ges. üb. d. Vertrieb jugendge-fährdender Schriften, dessen Präambel mit der ausdrücklichen Nennung des Art 5 I BGG. dem Art 19 I 2 entspricht [DBT. Drucks. Nr. 1101 S. 2, 9], während das gleichartige Ges. v. 12, 10. 1949 in Rh,-Pf. den Art. 19 I 2 BGG. nicht beachtet [GVB1. S. 505]).

    Ich denke, da haben die Herren Anwälte genügend Nachlesestoff, sie sollten sich aber auch einmal mit ihrem Standesrecht auseinandersetzen, steht da doch ausdrücklich geschrieben, dass sie ihre Mandanten vor Grundrechtsverletzungen seitens der vollziehenden Gewalt und der Gerichte ausdrücklich zu schützen haben.

    Ärzte sind da was Erkenntnisse ihrer Patienten aus dem Internet anbelangt, wesentlich offner, Anwälte haben scheinbar die Große Angst, ihre Mandanten könnten erkennen, wie sie gemeinsam reihenweise über den Tisch gezogen werden mit der überwiegend herrschenden Meinung eines sich nicht an die Regeln des Rechtsstaates halten wollenden Klientel.

  13. H. Köpcke sagt:

    Aufgrund des großen Interesses habe ich mal auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung, einem Haus, dass unmittelbar dem Innenministerium, also Herrn Schäuble, unterstellt ist, zum Begriff “Zitiergebot” geschaut und folgendes dort gefunden:

    Zitiergebot
    in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG statuiertes Erfordernis, dem zufolge ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich nennen muss. Das Zitiergebot soll den Gesetzgeber zur klaren Ausweisung des Grundrechtseingriffs verpflichten und dadurch eine Warnfunktion erfüllen. Zitatende

    Auch hier kann ich von einer Auslegung in welcher Form und durch wen auch immer nichts entdecken. die Herren und damen Anwälte sollten sich unbedingt auf die Normenhierarchie und dem unbedingten Vorrang des Grundgesetzes erinnern. Es gibt dazu ausreichend verfassungsrechtliche Literatur, besser als jeder Kommentar.

    Ich sehe, dass hier das System Bundesrepublik nicht herauskommt aus diesem Dilemma, denn die Ungültigkeit vieler Gesetze schreit jetzt quasi zum Himmel und die Menschen werden nicht locker lassen, auch gegen den Rat ihrer Anwälte, denn der Rat ist meist nur teuer und ansonsten nichts wert.

  14. Augustinus sagt:

    Was hält Chris eigentlich von den Hinweisen:
    § 12a Vereidigung BRAO
    (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
    “Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wah-ren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.”
    In welcher Zeit leben Rechtsanwälte eigentlich? Was ist denn die „verfassungsmäßige Ordnung“ – vielleicht die Weimarer Reichsverfassung?
    Wäre es nicht einmal angebracht, den Eid auf das mit dem 23.05.1949 zwingend geltende Grundge-setz zu leisten. Hier ist die „teleologische Auslegung“ möglich. Danach müßten also Rechtsanwälte die Ordnung wahren, die mit dem Grundgesetz am 23.05.1949 dem Deutschen Volk gegeben worden ist.
    Das Grundgesetz ist das 1. Gesetz und das Gesetz, was dem Volk zur Abwehr der Ansprüche des „übermächtigen Staates“ gegeben worden ist (Jörn Ipsen – Staatsrecht II, 10. Auflage).
    Epping Grundrechte, 3. Auflage 2007 Kapitel 14 – Freiheit der Person, IV. Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) „Nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG muß das grundrechtseinschränkende Gesetz den einge-schränkten Artikel nennen (Zitiergebot). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch für Ände-rungsgesetze, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führen. Ein Gesetz das hiergegen verstößt, verletzt das eingeschränkte Grundrecht und ist demnach nichtig (BVerfGE 5, 13).
    Oder wie hält es Chris mit BVerfGE 2, 121, verbunden mit Verweis auf den Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Wernicke zu Art.19 Abs. 1. unter II., auf das sich das v. g. Urteil bezieht. Wernicke schreibt in Kenntnis der Protokolle des Parlarmentarischen Rates zu Art .20 c – dem heutigen Art. 19 Abs .1 GG von Gültigkeitsvoraussetzungen eines Gesetzes. Sind diese Gültigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, dann ist das Gesetz nichtig.
    Wie steht nun die Entscheidung 35, 185 des BVerfG in den Passagen:
    a) „Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Gesetz, das sie eingefügt hat, die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit – Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG – unerwähnt läßt.“
    b) „Dabei handelt es sich aber um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetz-geber in seiner Arbeit unnötig behindert (BVerfGE 28, 36 [46]). Das Zitiergebot soll lediglich aus-schließen, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte ge-schaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt. Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grund-rechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 5,13 [16]; 15, 288 [293])“.
    zu Art. 1 Abs. 2 GG, der bestimmt, das der Grundrechtsträger in seinen Grundrechten unverletzlich ist und diese nicht zur Disposition (Unveräußerlichkeitsgrundsatz) stehen. Dies gesehen mit der Verbin-dung zu Art .1 Abs. 3 GG, der bestimmt, daß die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung – und damit auch das BVerfG – als unmittelbar geltendes Recht bin-den.
    Das BVerfG zitiert richtig –
    „muß nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz das betroffene Recht unter Angabe des Artikels nennen“
    - legt dann ganz klar entgegen den unmittelbar geltenden Grundrechten (1.2/1.3 GG) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Diese Auslegung ist unzulässig.
    Sie ist gegen die Rechtsordnung und damit nichtig. Diese Auslegung läßt nun Zweifel an der Geset-zestreue, der Loyalität des BVerfG gegenüber dem Volk (Art. 20 Abs. 2 GG), aufkommen.
    Die rechtssystematische Betrachtung verlangt nämlich ganz zwingend die Warn- und Hinweispflicht an den Grundrechtsträger, den Normadressaten.
    § 7 BRAO – Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
    6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

    § 43 Allgemeine Berufspflicht

    Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

    § 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts

    (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

    (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

    Wie sind diese Vorschriften aus der Berufsordnung mit de Verpflichtung, die Mandanten un-ter Beachtung deren Ansprüche aus Art. 1 GG zu vertreten, mit den hier von Christ und R. Tape dargelegten „staatszielführenden“ Conrad Radbruch und Carl Schmidt zuzuordnenden Ausführungen, zu vereinbaren?

    Wird nicht verkannt, daß das Grundgesetz dem Grundsatz folgt: Der Staat dient dem Volk und das höchste Gut im Staat ist die Freiheit des Einzelnen?

    (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

    Wenn nun der Rechtsanwalt einerseits „den übermächtigen Staat“, der durch seine Organe, wie o. a. bewiesen, Grundrechtsverletzungen begeht, in Schutz nimmt und andererseits den Mandanten vertreten soll, steht er doch in Interessenkollision. Der Rechtsanwalt verrät durch diese von ihm gerechtfertigten staatlich organisierten Rechtsverletzungen doch schlichtweg seinen Mandanten.

    Er redet, wie hier durch Chris und R. Tape geschehen, seinem Mandanten dessen „Grund-rechte aus“. Er bewegt diesen, die Grundrechte aufzugeben, diese zur Disposition zu stellen. Das ist unzulässig (Art. 1.2 GG).

    Jörn Ipsen schreibt a. o.a.O. daß das Volk auf seine Grundrechte achten soll. der Einzelne soll sie durchsetzen auf deren Durchsetzung pochen. Ähnlich äußerte sich z. B. auch Gustav Heinemann (ehemaliger Bundespräsident).

    R. Tape: Dann sind wir eine Diktatur. Allerdings ist uns dann das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG erwachsen. Vielleicht haben Sie eine Idee, wie dieses Widerstandsrecht ausgestaltet wird. Jeden-falls glaube ich nicht, daß in dem Fall, in dem die angehörigen Rechtsberatenden Berufe ihre Aufgabe getreu dem Grundgesetz ausführen, weder sich ein Polizist erlauben würde, bei grün abzukassieren noch sich das BVerfG herausnehmen würde, eine berechtigte Beschwerde zurückzuweisen bzw. nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese Verfahrensweisen sind nur deshalb möglich, weil die Verant-wortlichen Organe der Rechtspflege man muß schon sagen jämmerlich versagt haben und dies trotz der Erfahrungen aus der Zeit von 1930 bis 1946. Und wieder sind die Professoren Feder führend, wie 1938 bei der Bücherverbrennung. Herr „Dr. Goebbels“ war (lediglich) Gastredner.

    Allerdings ist die Verantwortung für die hiesigen und jetzigen Zustände nicht zu verweisen. Verant-wortlich ist jeder, der auf seine Grundrechte nicht achtet. Dies beginnt bei dem Lernen und endet bei der Anwendung. Und da können Christ und R. Tape noch richtig viel lernen.

  15. Augustinus sagt:

    Der BFH hat keineswfalls bestätigt, daß der Vortrag zum Zitiergebot nicht stimmt. Er hat den Beschluß vom 09.01.2009 aufgehoben. Ich glaiube, er hat gelernt und erkannt, auf welchem dünnen Eis er sich befunden hat.

    Übrigens, es sind hier keine steuerlichen Angelegenheiten. Es sind Angelegenheiten, die dem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG zuzordnen sind, mit der Folge, daß nicht der BFH zuständig ist, sondern die “ordentlichen Gerichte”.

  16. Augustinus sagt:

    Auch hier sei einmal darauf hingewiesen, daß das Abschreiben aus dem Urteil vom 19.12.2007 des FG Niedersachsen wohl keinen Anspruch hat, Recht zu sein. Richter am FG Leonhard zitiert dort seinen eigenen Kommentar und erkennt, daß in § 27 b UStG nicht die Freiheitswrechte aus Art. 13 GG einschränkt, dies obwohl der Bund Deutscher Finanzrichter und die Untrernehmerverbände übereinstimmend mit Frau Dr. Hasselfeld erkannt haben, daß gerade deshalb, weil in Grundrechte aus Art. 13 GG in § 27 b UStG eingegriffen wird, die Ziiterpflicht besteht.

    Das schon belustigende ist, daß sich Eingangs alle auf § 27 b UStG gestürzt haben und dabei § 26 c UStG übersahen. Auch hier, noch viel deutlicher als in Art. 13 GG, ist die Zitierpflicht gegeben.

  17. Lars Thöne sagt:

    geht’s noch Dümmer?

    Fangen jetzt die Juristen an sich darüber zu beklagen, dass ihre Mandanten darauf bestehen, gesetzlich korrekt vertreten zu werden? Was für ein Sauhaufen, wenn diese Halbgötter ihren Job so machen würden wie es schon deren Berufsordnung vorsieht, würden dem Mandanten seine Rechte auf einem silbernen Tablett serviert.

    Erster Teil
    Freiheit der Berufsausübung

    § 1 Freiheit der Advokatur
    1.1 Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit
    Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
    1.2 Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine
    Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
    1.3 Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt
    seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und
    streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren
    und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

    Im übrigen dürfte sich jeder weitere Kommentar erübrigen, ich empfehle sozusagen als Bett Lektüre die Protokolle des Parlamentarischen Rat 48/49. Zunächst sollten aber die Nazikommentare zur Seite gelegt werden.

    Zitiergebot rein teleologisch????????? Setzen sechs. Mandantenverrat

  18. Augustinus sagt:

    Oh, Entschuldigung, ich wollte Sie nicht erschrecken. Oder sollte ich schreiben:

    “Wenn Mandanten Rechtsanwälten glauben”?

    Es wäre doch mal spannend zu erfahren, wie Rechtsanwälte zum Grundgesetz stehen, dem Grundgesetz, dem 1. Gesetz.

    Vielleicht äußern sie sich einmal. Großes Interesse – Bundesweit -

  19. Hans Berger sagt:

    Hallo? Jemand da?

  20. R. Tape sagt:

    Nur für den Fall, dass Sie es nicht richtig verstanden haben: Wenn Sie als Mandant meinen, mit der Maßgabe vertreten zu werden, dass das Umsatzsteuergesetz verfassungswidrig ist und Sie daher keine Umsatzsteuer zahlen müssen, dann werden Sie auch durch Anwälte vertreten.

    Aber sie werden Sie darauf hinweisen, dass die Sache möglicherweise keine Aussicht auf Erfolg haben wird und Sie deshalb auf alle Prozesskosten sitzenbleiben.
    Wenn aber z.B. das Finanzamt gegen Sie vollstreckt wegen der Nichtzahlung der Umsatzsteuer, dann kommen zusätzlich auch die Mahn- und Vollstreckungskosten des Finanzamtes hinzu.

    Was erwarten Sie? Anwälte haben sich an die Rechtsprechung zu halten. Und die Verfassungswidrigkeit muss nun mal durch das BVerfG festgestellt werden. Stellt das aber keine Verfassungswidrigkeit fest, was dann? Dann gilt eben für Anwälte, dass das Gesetz zu befolgen ist. Denn sonst hätten wir die von Ihnen genannte Anarchie.

  21. Hans Berger sagt:

    Anwälte haben sich an Recht und Gesetz zu halten gemäß der Normenhierarchie und nicht an Rechtsmeinungen.

    Das BVerfG müsste in diesem Fall keine Verfassungswidrigkeit erklären sondern eine Nichtigkeit feststellen und unterliegt auch hier dem Grundgesetz.

    Erklären Sie doch mal einem Richter, wenn Sie einen Einbrecher vertreten, dass das Wort “muss” in irgendeinem den Einbruch verbietenden Gesetz “darf” oder “kann” bedeutet, weshalb Ihr Mandant nicht zu verurteilen wäre. Was bekommen Sie für eine Antwort?

    Als Anwalt sind sie potentieller Richter und haben Ihrem Mandanten gegenüber eine Wahrheitspflicht zu der auch eine Vertretung gegen Eingriffe in Grundrechte gehört, anstatt ihm zu erklären, dass er sowieso keine Chance auf sein Recht hat.

  22. Hans Berger sagt:

    Anwälte haben sich an Recht und Gesetz zu halten gemäß der Normenhierarchie und nicht an Rechtsmeinungen.

    Das BVerfG müsste in diesem Fall keine Verfassungswidrigkeit erklären sondern eine Nichtigkeit feststellen und unterliegt auch hier dem Grundgesetz.

    Erklären Sie doch mal einem Richter, wenn Sie einen Einbrecher vertreten, dass das Wort “muss” in irgendeinem den Einbruch verbietenden Gesetz “darf” oder “kann” bedeutet, weshalb Ihr Mandant nicht zu verurteilen wäre. Was bekommen Sie für eine Antwort?

    Als Anwalt sind sie potentieller Richter und haben Ihrem Mandanten gegenüber eine Wahrheitspflicht zu der auch eine Vertretung gegen Eingriffe in Grundrechte gehört, anstatt ihm zu erklären, dass er sowieso keine Chance auf sein Recht hat.

    „Zur Aufgabe der Gerichte gehöre es, dem Wortlaut eines Gesetzes – auch der Verfassung – nach dem ihm innewohnenden Sinn gerecht zu werden.“

    „Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.“

    Beide Rechtssätze aus der BverfGE 38, 175ff. binden zwingend gemäß § 31. Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte.

  23. R. Tape sagt:

    Anwälte sind keine Richter, auch keine potentiellen. Sie vertreten Bürger vor Gericht, haben dabei aber keine zusätzlichen Rechte oder Befugnisse wie ein Richter oder Staatsanwalt oder Staatsbeamter.

    Sie scheinen hier etwas zu verwechseln und in den Anwalt mehr hineinzuinterpretieren, als er tatsächlich ist. Der Anwalt spricht kein Recht, fällt keine Urteile, erhebt keine Anklagen. Er erläßt auch keine Gesetze und greift auch nicht in Grundrechte ein.

  24. Hans Berger sagt:

    Abgesehen davon, dass Sie als Rechtsanwalt in keiner Form auf die hier veröffentlichten Aussagen eingehen, muss ich mich schon sehr wundern, dass Sie nicht wissen, dass die Befähigung zum Richteramt die Grundlage für Ihre Zulassung zum RA ist.

    Sie scheinen hier etwas zu verwechseln und in den Anwalt weniger hinein zu interpretieren, als er tatsächlich ist.

    Richter erlassen im Übrigen auch keine Gesetze – dieser Glaube ist allerdings die Grundlage für die hier veröffentlichte Diskussion.

    Aber vielleicht positionieren Sie sich ja einmal zu den inzwischen umfangreichen Darstellungen zum Thema Zitiergebot.

  25. R. Tape sagt:

    Was ich dazu glaube, und die Betonung liegt auf Glaube, ist doch nicht relevant. Darüber können nur die Gerichte entscheiden. Und wenn z.B. der BFH der Auffassung ist, dass das Zitiergebot nicht verletzt wurde bzw. nur einen Paragrafen, aber nicht das ganze Gesetz betrifft, muss ich diese Entscheidung zur Kenntnis nehmen und beachten. Diesbezüglich muss ich doch die Mandanten beraten und ihnen mitteilen, dass sie mit ihrem Begehr wenig Aussicht auf Erfolg haben.

    Sie scheinen auch keine Kennntis vom Anwaltsberuf zu haben. Die Zulassung zur Anwaltschaft erhält, wer zum Richteramt befähigt ist. D.h., juristische Ausbildung mit dem 2. Staatsexamen und keine den Beruf ausschließende Vorstrafen. Dann werde ich Anwalt, aber nicht (!) Richter.

    Und Sie dürfen gern Ihren Glauben pflegen und leben. Nur: Wenn ich Sie vertreten müßte, muß ich deswegen nicht Ihren Glauben teilen. Ich würde Sie darauf hinweisen, dass Ihre Sache wenig Erfolg haben würde, aber auf Wunsch Sie dennoch vertreten. Diese Vertretung erfolgt doch aber nur, in dem ich Schriftsätze an Gerichte oder Behörden verfasse und z.B. vor Gerichten auftrete und Ihren Standpunkt darlege.

    Die Entscheidung, ob Sie Rechtt haben, trifft dann das Gericht, an dieser Entscheidung ist aber der Anwalt doch nicht mehr beteiligt. Was ist denn Ihre Auffassung, was der Anwalt sonst noch bewirken könnte?

    Demokratie lebt doch auch davon, dass man unterschiedlicher Meinung sein kann. Sie haben Ihre Meinung hier vorgetragen. Die muss doch aber nicht von allen anderen geteilt werden. Das wäre dann schon fast Diktatur :-)

  26. Hans Berger sagt:

    Das geht alles am Thema vorbei. Eine Frage:

    Wenn ein Mandant zu Ihnen kommt und Ihnen anhand von Gesetzestexten, also nicht Kommentaren, sondern klaren Gesetzestexten nachweist, dass er in seinen Grundrechten unrechtmäßig beeinträchtigt wurde und Sie bittet ihn vor Gericht zu vertreten, würden Sie ihm dann zu seinem Recht verhelfen oder ihm erklären, er müsse sich nun mal leider an die vielleicht nicht gesetzeskonforme Auslegung von Gesetzen halten?

    Und gegenteilige Auslegungen von Gesetzen quasi mit der Meinungsfreiheit zu verbinden ist keine Demokratie sondern Willkür, denn vor dem Gesetz ist jeder gleich. Deshalb steht das auch im Grundgesetz oder steht da, vor dem Richter muss jeder sehen, wie der Richter entscheidet?

  27. R. Tape sagt:

    Natürlich wird er vertreten. Wenn der seine Rechte durchgesetzt haben will, wird er vertreten. Nur er bekommt eine Risikobelehrung über die zu erwartenden Kosten und das er im Unterliegensfall nicht nur nicht Recht bekommt, sondern auch erhebliche Kosten trägt.

    Aber der Anwalt kann nur vertreten, er kann nicht zum Recht verhelfen, wenn alle Gerichte einen Anspruch ablehnen…

  28. Hans Berger sagt:

    Sie werden ihn aber sicher darüber informieren, dass er für eine Verfassungsbeschwerde kein Geld zahlen muss und welche Umstände eintreten müssen um diese zu stellen, also beispielsweise die Einschränkung von Grundrechten?

    Und vielleicht erzählen Sie ihm auch, dass sein Recht auf richterliches Gehör eingeschränkt wird, wenn er Anwaltszwang ab Landgericht hat und mit seinem Geld zuerst dafür sorgen muss, dass er seinen grundgesetzlichen Anspruch geltend machen kann.

    Und sind Sie dann auch so von seinem Recht auf richterliches Gehör überzeugt, dass Sie u.U. kein Geld von ihm fordern um sein Recht zu vertreten?

  29. R. Tape sagt:

    Sehen Sie, das ist der Punkt. Ich schreibe Ihnen die ganze Zeit, dass wir ihn über das Prozessrisiko aufklären.

    Aber wir sind keine soziale Institution, daher berechnen wir für unsere Leistungen nach gesetzlichen Vorschriften unser Honorar.

    Wenn Ihr Mustermandant natürlich unseren Vermieter, die Telefongesellschaft, die Mitarbeiter usw. davon überzeugt, ihn bei seinem Gerechtigkeitskampf zu unterstützen und von uns kein Geld zu verlangen, dann werden wir auch kein Geld von ihm fordern. Vielleicht schafft er das auch bei den Gerichten, dann verzichten die vielleicht auch auf die Gerichtsgebühren.

  30. Chris sagt:

    Nach längerer Abwesenheit kann ich heute antworten.

    1) In Sachen Zitiergebot: Ich habe nie befürwortet, dass grundrechtliche Einschränkungen nur in bestimmten Fällen von Art 19 Abs. 1 GG erfasst werden. Es gibt mehrere Auslegungsmethoden, um das Verständnis des Zitiergebots im konkreten Einzelfall zu schaffen. Hinsichtlich der grammatikalischen Auslegungen des Wortes “muss” gibt es keinen vertieften Diskussionsbedarf. Doch darf ich anmerken, dass das Begehen einer Ordnungswidrigkeit (rote Ampel) unter bestimmten Voraussetzungen vom sog. Rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB gedeckt sein kann. Es kommt daher, wie so oft, auf den Einzelfall an.
    Wenn der Gesetzgeber aber offenkundig die grundrechtliche Einschräkungen im Bewusstsein hatte, so sehe ich persönlich keinen Verstoß gegen das Zitiergebot.
    Ich kann aber auch die Gegenseite verstehen. Wie so oft in der Juristerrei gibt es Meinungsstreitigkeiten zu fast allen Normen. Sie werden sicher weiterhin bei Ihrer Meinung bleiben und ich werde meinen Standpunkt vertreten.

    2) Den Eid zu leisten bedeutet die Verfassung zu warhen und die Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Dieser Eid sollte jedem Juristen bekannt sein. Aber was bezwecken Sie mit dem Zitat?
    Wenn der Kern dieser Darlegung wieder einmal das Zitiergebot und ihr scheinbare Missachtung und dadurch der simultane Verfassungsbruch darstellt, so verweise ich auf oben hin.
    Wie der Herr Kollege R.Tape bereits dargelegt hat, wird der Mandant grundsätzlich über die Risiken und sonstigen Konsequenzen und Abläufe hinreichend belehrt. Es ist dann seine Entscheidung entsprechend vorzugehen oder nicht. Es liegt an ihm einen Prozess anzustreben oder nicht – und wie bereits erwähnt: Verständnis für eine Gegenansicht ist meistens da, doch muss ich nicht sogleich der gleichen Ansicht sein.

    3) Aber sicher gewährt uns die Verfassung Anspruch auf richterliches Gehör. Ich kann Sie auch dahin gehend verstehen, dass Sie ab einer bestimmten Ebene die Durchsetzbarkeit Ihres Anspruches als gehemmt erkennen. Dies mag aus weiter Ferne auch so ansehen. Doch bei genauer Betrachtung ist der Anspruch durchaus noch vorhanden. Fraglich ist die Durchsetzbarkeit. Der Anspruch auf richterliches Gehör knüpft ab bestimmten prozessualen Ebenen an weitere Voraussetzungen. Und diese haben nicht nur ihre Daseinsberechtigung, sondern machen in einem äudaquat und vernünftig funktionerendem Rechtsstaat auch Sinn – um potentieller Kritik entgegen zu wirken: die genannten Adjektive sind rein subjektiv und stellen keine objektive Beschreibung unseres Rechtsstaates dar; durchaus hat auch unser Rechtssystem seine Lücken und Tücken.

  31. Hans Berger sagt:

    @ Chris
    “Wenn der Gesetzgeber aber offenkundig die grundrechtliche Einschränkungen im Bewusstsein hatte, so sehe ich persönlich keinen Verstoß gegen das Zitiergebot.”

    Wir drehen uns im Kreis. Wollen Sie nicht verstehen, was obiger Satz bedeutet? Nehmen Sie einfach den Umkehrschluss. Das würde bedeuten, dass nur dann, wenn es dem Gesetzgeber sein Eingriff nicht bewusst war, er zitieren müsste. Wie sollte er das, wenn es ihm nicht bewusst war? Er kann nur zitieren, wenn es ihm bewusst ist und wenn es ihm bewusst ist “muss” er es laut Wortlaut des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Wenn es ihm nicht bewusst war, ist sein Gesetz ungültig.

    Mit welcher grundgesetzlichen – und nur eine solche kommt in Frage – Begründung wollen Sie erklären, dass ein Verstoß gegen Artikel 19 kein Verstoß ist, nur weil der Gesetzgeber ihn bezweckt hat?

    Das öffnet der staatlichen Willkür Tür und Tor. Mit dieser Begründung können ALLE Grundrechte missachtet werden. Ist das so schwer zu verstehen, oder ist Ihre juristische Konditionierung so tiefgreifend oder sind Sie per se ein Verfassungsfeind?

    Das soll nicht als Beleidigung herhalten, aber ich verstehe nicht, wie ein Jurist der Meinung sein kann, ein Verstoß gegen ein in der Normenhierarchie ganz oben angesiedeltes Gesetz sei kein Verstoß, weil der gegen dieses Gesetz Verstoßende sich dieses Verstoßes bewusst war?

    Das ist eine Tautologie der Tautologie.

    Bitte belegen Sie diese Auslegung klar und einwandfrei mit einem entsprechenden Auszug aus dem Grundgesetz, nicht mit einem völlig nachrangigen Kommentar. Bitte! Wo steht das, wo, wo, wo?

    Verstehen Sie bitte, wir reden hier nicht von eventuell verfassungswidrigen Auslegungen, sondern von dem zu befolgenden Wortlaut des Grundgesetzes!

    Ehrlich gesagt bekomme ich Angst, wenn ich solche juristischen “Kommentare” lese.

    Die Quintessenz Ihrer Auslegung würde bedeuten, dass alle verfassungswidrigen Urteile in Ordnung wären, wenn auch dem Richter die Tragweite des Eingriffs in Grundrechte nicht bewusst war. Das nähert sich sehr stark dem gesunden Volksempfinden und einer Volksgerichtshofmentalität.

    Abschließend müssten Sie nach dieser Auslegung für einen Mörder als Mandanten eine einwandfreien Freispruch erwirken können, da er sich im Moment des Eingriff in das Leben eines anderen dieses Eingriffs bewusst war. Zur Verdeutlichung Ihr Zitat auf diesen Fall gemünzt:

    “Wenn der Mörder aber offenkundig die grundrechtliche Einschränkungen im Bewusstsein hatte, so sehe ich persönlich keinen Verstoß gegen das Gebot “Du sollst nicht töten”.”

  32. R. Tape sagt:

    Die Diskussion wird von Ihrer Seite sehr unsachlich und verzerrend. Ich weiß nicht, was Sie eigentlich wollen. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt war verständlich, dass Sie einen Standpunkt zu einem bestimmten Problem beziehen. Den will Ihnen auch niemand streitig machen. Sie sollten aber auch akzeptieren, dass es Gegenmeinungen gibt. Und: Es handelt sich nicht um physikalische Gesetze, die einfach funktionieren, sondern diese Gesetze müssen durchgesetzt werden.

    Sie sollten aber auhc akzeptieren, dass andere Menschen andere Meinungen haben. Und sie sollten damit aufhören, diesen sofort mit Unterstellungen zu begegnen. Christ hat nichts von Mord, Mördern usw. geschrieben, aber Sie beginnen damit, ihm zu unterstellen, dass er Mord rechtfertigen würde, weil er in einer ganz anderen Frage eine andere Ansicht vertritt.

    Wie Sie schon selber mehrfach geschrieben haben dreht sich die Diskussion im Kreis, also sollten wir sie so stehen lassen. Denn hier in diesem Blog setzen Sie Ihre Ansprüche nicht durch, das müssen Sie schon an anderer Stelle tun. Und es wurde Ihnen gezeigt, dass auch die Anwälte bereit sind, Sie zu vertreten.

  33. Hans Berger sagt:

    Abschlussfrage:

    Was ist unsachlich an der Überprüfung und dem Hinterfragen eines Argumentes, welches behauptet, dass das Wissen um den Eingriff in ein Grundrecht diesen Eingriff rechtfertigt?

    Es ist in der juristischen Praxis üblich, die eigenen Kommentare als Bekräftigung des eigenen Urteils zu zitieren. Unter diesem Aspekt ist die hier geführte Diskussion als beispielhaft zu zitieren.

    Vielen Dank meine Herren für diese Lehrstunde in Sachen Rechtsauslegung. Rechts darf hier gern auch als politische Richtung interpretiert werden. Sie reden nämlich der Willkür des Gesetzgebers das Wort. Alle Kommentare sind zu Beweiszwecken gespeichert.

    Für diese Behauptung bekommen Sie höchst gern eine ladungsfähige Adresse von mir – mal sehen was der Richter dazu meint. In diesem Fall hinterlassen Sie die entsprechende Bitte als Kommentar. Sie werden innerhalb von 7 Tagen alles zur rechtlichen Durchsetzung Benötigte erhalten.

  34. R. Tape sagt:

    Hä?

  35. Hans Berger sagt:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Flatland

    Machts gut und Danke für den Fisch!

  36. Chris sagt:

    Gerne können Sie sich meine Kommentare nach Ihren individuelen Vorstellungen zurechtbiegen und den Inhalt so auslegen, dass Sie weiter auf ihrem kreisenden Standpunkt beharren.
    Sie sollten die Kommentare gänzlich lesen, bevor Sie erste Versuche von Unterstellungen einer Verfassungsfeindlichkeit unternehmen.
    Die Ausnahmen der Anwendung des Zitiergebots abstrakt auf alle Fälle anzuwenden ist die verzweifelte Inakzeptanz der Ausnahmen.
    Dann wäre im Grunde jeder Jurist der die Ausnahmen des Anwendungsbereichs des Zitiergebots anerkennt ein potentieller Verfassungsfeind?!?

    Es gibt kein sog. “Ausnahmegesetz für das Zitiergebot”. Jede Rechtsnorm erfüllt ihren eigenen Sinn und trägt zu einer rechtlichen Ordnung bei; damit meinte ich auch meine teleologische Betrachtungsweise.
    Nur weil es sich um eine nationalen Geltungsvorrang genießende Norm handelt, bedeutet dies nicht, dass der Gesetzgeber oder Nichtjurist (um Ihr Fall nochmal zu erwähnen) willkürlich Grundrechtsverletzungen herbeiführen darf; das ist auch ein wenig mit Lächerlichkeit angehaucht.
    Die Ausnahmen sind auch nicht schrankenlos und laufen somit ins Leere; sie finden nur in eng eingegrenzten Fällen Anwendung; sonst würde Sinn und Zweck des Gebots vollkommen unterlaufen.

    Meine bereits genannten Ausführungen zu den Ausnahmen brauche ich nicht erneut zu wiederholen. Denken Sie einfach an Sinn und Zweck einer Norm und nehmen Sie diese Tatsache zur Kenntnis bei potentiellen noch folgenden Ausnahmefällen. Kennen Sie denn sonst Fälle, in denen der Gesetzgeber massive Grundrechtsverletzungen auf Grundlage “verfassungsfeindlicher” Gesetze durchgeführt hat mit der Ausführunge, dass die fehlenden gesetzlichen Verweise auf die zu beschränkenden Grundrechte allen bewusst war und sie im Lichte dieses Bewusstseins gedacht haben, dass ein Weglassen durchaus gerechtfertigt ist?

    Um mal auf anderen gesetzliche Rangstufen zu kommen:

    Schauen Sie doch mal ins BGB. Ist dort alles eindeutig? Gibt es dort keine Ausnahmen? Es gibt auch dort kein “Ausnahmegesetz”, gerne wird auf den § 242 BGB verwiesen (Treu und Glauben). Es geht hier zwar nicht nur absolut um Grundrechtsverletzungen, aber die Konstellation ist in bestimmten Punkten deckungsgleich.
    In der Verfassung gibt es zwar keinen §, der Ausnahmen rechtfertigen würde; und das hat auch seine Richtigkeit.

    Wenn Sie der Ansicht sind, unzähllige Gesetze sind verfassungswidrig, empfehle ich entsprechend rechtlich dagegen vorzugehen; Sie bewegen sich aber in diesem Fall eher auf dünnem Eis.

    R-Tape hat auch recht, dass die Diskussion sich weiter und konstant im Kreis dreht; es gibt 2 Standpunkte und diese werden sich wohlmöglich auch nicht ändern. Daher sollten wir es an dieser Stelle belassen.

    Ich danke Ihnen für die kleine Diskussion meine Herren,

    ein schönes Wochenende wünsche ich Ihnen

  37. Hans Berger sagt:

    Quote: “Dann wäre im Grunde jeder Jurist der die Ausnahmen des Anwendungsbereichs des Zitiergebots anerkennt ein potentieller Verfassungsfeind?!?”

    Die Ausnahmen sind in den einschränkbaren Grundrechten verankert und diese Grundrechte müssen zitiert werden. Ausnahmslos. Jeder Jurist, welcher das Zitiergebot als nachrangig behandelt, handelt entgegen der Verfassung.

    Quote: “Kennen Sie denn sonst Fälle, in denen der Gesetzgeber [...] Grundrechtsverletzungen auf Grundlage “ungültiger” Gesetze durchgeführt hat mit der Ausführung, dass die fehlenden gesetzlichen Verweise auf die zu beschränkenden Grundrechte allen bewusst war und sie im Lichte dieses Bewusstseins gedacht haben, dass ein Weglassen durchaus gerechtfertigt ist?”

    Vor den geforderten Beispielen ein den Kern des Zitiergebotes treffendes Zitat von Wolfgang Schäuble (ich zitiere ihn ungern, in diesem Falle jedoch sehr gern):

    “Danach hat der Gesetzgeber die Pflicht, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen, also zu zitieren. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wäre ein Gesetz verfassungswidrig.”

    Beispiel 1:

    “Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Es gilt daher insbesondere nicht, wenn es an einem in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzten Eingriff fehlt, weil das Grundrecht selber auf eine es konkretisierende gesetzliche Regelung oder seine Ausgestaltung durch ein Gesetz verweist. Insbesondere findet daher das Zitiergebot keine Anwendung auf enteignende und dazu ermächtigende Gesetze da Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG der einfachgesetzlichen Bestimmung bedürfen.

    Dementsprechend haben auch der Bund und die weit überwiegende Zahl der Länder in ihren jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen auf ein Zitat des Art. 14 GG verzichtet.”

    Marion Walsmann MdB

    Beispiel 2:

    “Ferner war ursprünglich geplant, die Nachschau in der Abgabenordnung (AO) zu regeln. Dort gibt es mit § 413 AO bereits eine Norm, die darauf hinweist, dass Vorschriften der AO Grundrechte einschränken können. Art. 13 GG ist in § 413 AO genannt. Dem Gesetzgeber war der grundrechtseinschränkende Charakter der Norm also durchaus bewusst. Eine ausdrückliche Nennung des Art. 13 GG war somit nicht zwingend geboten um dem Sinn und Zweck des Zitiergebotes zu entsprechen.”

    Gerda Hasselfeldt, MdB

    Beispiel 3:

    Das Bundesverfassungsgericht weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG um eine Formvorschrift handelt, “die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert”. Dementsprechend bedarf es – soweit der Umstand einer Grundrechtsbeeinträchtigung den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist – keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes, um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtseinschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erwogen hat (BVerfGE 35, 185 [189]).

    Auch die Grundrechtsrelevanz der Vorschrift des § 27b UStG in Bezug auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ist dem Gesetzgeber offenkundig gewesen und dementsprechend auch insbesondere bei der öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag am 10. Oktober 2001 diskutiert worden.

    Damit ist dem Sinn und Zweck des Art. 19 Abs. 2 S. 1 GG Genüge getan, ohne dass es eines besonderen Hinweises im Gesetzestext bedurft hätte, der in diesem Fall lediglich eine leere Förmlichkeit dargestellt hätte.

    Klaus Uwe Benneter, MdB

    Beispiel 4:

    Ferner heißt es in der Entscheidung (mit Bezug auf § 112 a Abs.1 Nr. 2 StPO): “Dieser Umstand ist offenkundig und war – wie die Beratungen im Rechtsausschuss und Plenum des Bundestages zeigen – den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch durchaus bewusst. Es bedurfte keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes, um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat.”

    Gerda Hasselfeldt, MdB

    Beispiel 5:

    Vielmehr schreibt das BMF, dass eine Verfassungswidrigkeit des § 27b Umsatzsteuergesetz wegen Fehlens eines Hinweises im Sinne des Artikels 19 I S. 2 GG nicht vorliege. Als Begründung führt das Ministerium weiter aus: Mit dem Zitiergebot in Artikel 19 I S. 2 GG solle sichergestellt werden, dass sich der Gesetzgeber bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz bewusst werden könne. Soweit dieser Umstand offenkundig den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst sei, bedürfe es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes, um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtseinschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen habe (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]). Im vorliegenden Fall sei dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz sehr bewusst gewesen.

    Christine Scheel

    Alle hier zu finden: http://www.abgeordnetenwatch.de/index.php?cmd=223&q=zitiergebot

    So, ich glaube das reicht und wünsche ein schönes Wochenende.

  38. Augustinus sagt:

    Guten Tag! Eigentlich bin ich entsetzt, wie Rechtsanwälte ihre Pflichten relativieren und damit der Willkür Tür und Tor öffnen.

    Recht ist wie Mathematik. Recht hat die Wirkung physikalischer Gesetze. Dort wo gegen Recht verstoßen wird, entsteht Widerstand.

    Aber eines nach dem anderen: Es geht um gesetzliche Vorgaben – hier Vorgaben des Deutschen Grundgesetzes. Übertragen wir diese Vorgabe z. B. auf das (ungültige) Umsatzsteuergesetz – § 14 UStG.
    Abs. (4): Dort steht:

    Eine Rechnung muß folgende Angaben enthalten:

    1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
    2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    3. das Ausstellungsdatum,
    4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
    5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
    6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung überein-stimmt,
    7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Liefe-rung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
    8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, daß für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
    9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Lei-stungsempfängers.

    Wird eine dieser Vorgaben verletzt, dann wird die Urkunde nicht als Rechnung i. S. des Umsatzsteu-ergesetzes anerkannt. Da gibt es keine Auslegung. Ist nur eine der 9 Voraussetzung nicht erfüllt – keine Rechnung i. S. des UStG. Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Das hat der Gesetzgeber so bestimmt und die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof so bestätigt. Sie konnten davon nicht abweichen. Art. 1 Abs. 3 GG verbunden mit der einfachgesetzlichen Bestim-mung sind die Anweisung, der Befehl.

    Daran wird gleichzeitig die Wirkung der Gesetze deutlich. An ein Gesetz haben sich alle im Geltungs-bereich dieses Gesetzes zu halten. Warum sollte dies im Falle von Art. 19 Abs. 1 GG anders verstan-den werden können und sollen? Es zählt nicht die Meinung – es zählt das Gesetz. Es gibt einen Un-terschied. In Sachen § 14 UStG verpflichtet das Gesetz den Grundrechtsträger und in Art. 19 Abs. 1 GG berechtigt das Grundgesetz den Grundrechtsträger – es verpflichtet den Gesetzgeber.
    Interessant ist, daß zu beiden Fällen sich der Grundrechtsträger stellt. In Sachen Rechnungserteilung USt ist der Rat, „hast Du die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG nicht erfüllt, dann wirst Du die daraus zu ziehenden steuerlichen Folgen nicht abwenden können. Jedes Verfahren was Du dagegen anstrengst ist vertane Liebesmüh.“

    In Sachen Art. 19 Abs. 1 GG – müßte die Anwaltschaft aufspringen und eine dadurch ausgelöste Grundrechteverletzung rügen. Nicht zitiert – Gesetz nichtig! Aber was macht Ihre Kanzlei – sie belehrt in einer klar entschiedenen Rechtsfrage den Mandanten über die Kosten und erklärt in der Sache ein hohes Risiko zu erkennen. Sie unterstellt damit latent das Unterliegen des Mandanten bei Inans-pruchnahme der Grundrechte. Damit suggeriert die Kanzlei dem Mandanten, daß es besser für ihn sei, auf die Grundrechte zu verzichten.

    Es wird überhaupt nicht bewertet, daß ein Gericht, welches gegen die Grundrechte verstößt, Recht beugt und damit ein Verbrechen begeht. Es wird verkannt, daß der Anwalt im Rahmen seines Manda-tes, seines Vertretungsauftrages, ganz besonders darauf zu achten hat, daß das Gericht das Grund-gesetz beachtet. Dazu verfügt er auch über die erforderlichen Mittel. Es gibt z. B. die Richterbe-schwerde, den Antrag auf Besorgnis der Befangenheit, die Strafanzeige und noch einiges mehr.

    In-sbesondere fußt dies auf der Erkenntnis, daß der Richter eben nicht „frei“ i. S. einer absoluten Freiheit ist, frei ist er i. S. von unparteiisch und unabhängig. Unfrei ist er, weil sein Urteil an einen bestimmten Tatbestand gebunden ist. – Nicht zitiert, was dann? Dieses Urteil hat dem Grundgesetz und ggf. den einfachlichen Bestimmungen zu entsprechen. – Die Gültigkeitsvoraussetzung eines Gesetzes sind nicht erfüllt, dann ist das Gesetz ungültig/nichtig. – Wo ist da der Spielraum?

    Es wird z. B. hingenommen, daß ein Mandant, der in Sachen Umsatzsteuer wegen Inanspruchnahme von Vergütungsansprüchen aus nicht ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen als Steuerstraftäter belastet wird.

    Verstößt der Gesetzgeber gegen die Gültigkeitsvoraussetzungen, dann relativiert der Grundrechtsträger, hier Rechtsanwalt dies und begründet diese Relativierung „mit seiner Meinung“. Dies ist unzulässig. Eine Meinung in diesem Umfeld unterliegt der Wertung von Art. 5 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG. Eine Meinung darf eben von Sachverständigen nur dann vertreten wer-den, wenn diese wahr ist und der Sachverständige ist in seiner Äußerung in seiner Stellung in diesem Fall als „Belehrender“ und damit als Lehrer an die „Treue zur Verfassung“ gebunden. Es ist also Pflicht des Wissenden, den Lehrer zu belehren, daß er diese Meinung nicht vertreten darf. Die Meinungsfrei-heit des Art. 5 Abs. 1 GG hat seine Grenze nämlich dort, wo gegen Grundrechte verstoßen wird, dort wo die Unwahrheit gegen das Grundgesetz verkündet wird. Mit dieser Unwahrheit greift der Lehrer in die Grundrechte anderer ein.

    Es entbehrt folglich jeder Sachlichkeit den Anderen aufzufordern, ihm die Meinungsfreiheit zu belassen, wenn diese vermeintliche Freiheit mißbraucht wird. Das Mißbrauchen der Meinungsfreit bedarf energischen Widerstandes, denn die Grundrechte und die Demokratie sind nur dann zu erhalten, wenn die Grundrechtsträger, hier Herr Berger, sehr klar und eindeutig die Mißstände und falschen Meinungen aufzeigen.

    Die Behauptung einer Unterstellung ist ebenso fehl am Platz. Die behaupteten Unterstellungen sind nämlich die Konsequenz, mathematisch betrachtet das Ergebnis, aus den Äußerungen der Anwälte.

    Es gibt zu dem Problem Art. 19 Abs. 1 GG keine „Meinung“ – es gibt den Artikel und dieser wirkt. Diese Wirkung ist vorgegeben. Das BVerfG hat dies bestätigt und damit hat diese Bestätigung Gesetzeskraft. Die Urteile des BVerfG, die ggf. von den Urteilen bis 1953 abweichen, widersprechen teilweise zum einen Art. 19 Abs. 1 GG und zum anderen auch Art. 31 Abs. 1 BVerfGG. Sie sind damit insoweit unrichtig – unrichtig gegen das Grundgesetz und gegen einfachgesetzliche Bestimmungen. Unrichtige Urteile gegen das GG sind ungültig, nichtig.

    Es fügt im Grunde genommen dem Rechtsstaat Schaden zu, wenn die rechtsberatenden Berufe diese Rechtsfolgen nicht erkannt haben und nicht als Vertreter ihrer Mandanten, bzw. auch des Volkes aufgestanden sind, um dieses Unrecht abzustellen.

    Sie haben systemkonform, und auch in diesem Punkt hat Herr Berger Recht, im richterlichen Stile ausgebildet kommentiert. Der Schriftsatz eines Anwaltes ist nichts weiter als sein Urteil über einen Tatbestand den er von seinem Mandanten geschildert bekommt. Er wird diesen Tatbestand aufgeklärt haben und seinem Mandanten das daraus zu erwartende Urteil auf Grund seiner Rechtskenntnis aufschreiben. Dieses Urteil – sein Votum ist dem Votum der Gegenseite gegenüberzustellen. Und auch hier zeigt sich wieder Mathematik und Physik. Lügen nämlich beide Parteien nicht und wenden die Anwälte die Gesetze an, dann kommen beide Parteien zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Soweit Abweichungen eintreten, liegt das daran, daß die Parteien am „Sachverhalt drehen” – dieses verfälschen und Anwälte darauf das Gesetz anwenden, teilweise „ausgelegt“, was aus dem Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit schon rechtlich zumindest bedenklich ist.

    Bei Art. 19 Abs. 1 GG gibt es keinen Spielraum einen Tatbestand zu gestalten. Dieser ist durch den Wortlaut des Gesetzes bestimmt, so daß darauf nur das Grundgesetz anzuwenden bleibt. Und die daraus erwachsene Konsequenz ergibt sich aus diesem – Nichtigkeit/Ungültigkeit des Gesetzes. –

    Für eine „andere Meinung“ ist hier kein Raum. Die Konsequenz tritt ein, gelichsam einem mathematischen Axiom. Die Meinung würde eröffnen, daß das Axiom falsch wäre – zur Disüposition steht.

  39. Chris sagt:

    Meine Herren,

    Sie scheinen Ihre Hausaufgaben fast alle gemacht zu haben. Doch haben Sie diese nicht gründlich, ordentlich und hinreichend erledigt.

    Schauen Sie sich doch mal bitte die Kommentare alle analytisch an.
    Sie werden zum selben Ergebnis kommen wie ich:

    Ich habe nie behauptet, dass das Zitiergebot zwar eine rechtskräftige Norm ist, sie jedoch in einigen Ausnahmefällen keine Wirkung entfaltet.
    Sollten Sie mich so verstanden haben, so kann ich durchaus Ihre Aufregung und Ihr Unverständnis verstehen.
    Vielmehr habe ich erläutert, dass das Zitiergebot nicht in allen gesetzlichen Fällen Anwendung findet bzw. finden kann; und das ist rein teleologisch zu betrachten.

    Dazu gerne 2 Beispiele: Leichte Änderungen von Grundrechtseinschränkungen (hier nochmal auf die Offenkundigkeit angesprochen; siehe Bewusstsein der Grundrechtseinschränkung) und Gesetze vor 1949; denn erst ab da konnte das Zitiergebot seine Wirkung entfalten.

    Falls Sie alle Kommentare nochmals durchgelesen haben, werden wir wenigstens hier zu einem deckungsgleichen Ergebnis kommen.

    Was das Umsatzsteuergesetz betrifft: der BFH erkennt keine Verfassungswidrigkeit; noch hat das BVerfG das Gesetz für nichtig erklärt. Meinungen für Tatbestände und Rechtsfolgen kann es objektiv nicht geben; da gebe ich Ihnen recht meine Herren. Dafür gibt es das Gesetz. Wenn ein bestimmter Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert werden kann, so tritt automatisch Rechtsfolge R ein. Doch fällt das scheinbare Umsatzsteuergesetz unter den Tatbestand eines formell und materiell ungültigen Gesetzes? Eine Nichtigkeit wurde vom BVerfG nicht bejaht; die Wirksamkeit besteht folglich fort. Sie können dagegen klagen; keine Frage – zu halten haben Sie sich aber trotzdem bis die Nichtigkeit vom BVerfG erklärt wird; daran wird sich nichts ändern.
    Über Vertretung, Prozessrisiko usw hat R-Tape schon hinreichend hingewiesen.

    Sie zählen zwar ein paar namenhafte Personen auf, die ebenfalls der Auffassung der Verfassungswidrigkeit sind, doch gibt es ebenso viele Gegenpositionen – und aus diesem Umstand ist es einfach schlechte Mathematik Verfassungsfeindlichkeit oder mangelnde Kompetenz herauszulesen. Solange das BVerfG keine eindeutige Entscheidung trifft, bleibt das Gesetz rechtskräftig; daran werden auch diese Diskussionen nichts ändern.

    Sie können daher ruhig mal durchatmen meine Herren. Rechtsanwälte sind keine Verfassungsfeinde oder untermalen Ihre Antworten mit rechtspolitisch angehauchten Vorstellungen. Sie haben sich wie alle an Gesetze alle Rangstufen zu halten.

    Ich hoffe das Misverständnis aufgeklärt zu haben und verabschiede mich

    ein schönes Wochenende Ihnen allen

  40. R. Tape sagt:

    Danke für den Kommentar, das ist ein schöner Abschluss, so dass hier ein Schlussstrich gezogen werden kann.