Privater Abmahner
Mandantschaft bekommt am 10. per Mail folgende Aufforderung: “Sie benutzten auf Ihren Webseiten den Begriff L…..netzwerk.” Dieser Begriff ist geschützt und gehört mir. Sie dürfen ihn nicht verwenden.” Also kurze Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA): Kein Ergebnis. Postwendend am 14. geantwortet und um Information gebeten, wie er den Begriff geschützt hat. Übrigens, der angebliche Rechteinhaber tritt nur als Privatperson auf, er gibt zu, kein Gewerbe zu betreiben.
Darauf Schreiben vom Anwalt. Mandant würde die Marken- und Namensrechte seines Mandanten verletzen, also das übliche. Kurze Antwort, dass keine Verletzung zu erkennen ist und es sich auch um einen Begriff handelt, der nicht geschützt werden kann.
Es kommt, was kommen mußte: Einstweilige Verfügung, die Nutzung des Begriffs zu unterlassen. Also Widerspruch eingelegt und Antrag auf Einstellung der Vollziehung gestellt.
Zum Ablauf: Am 10. kam die Mail, am 14. die Ablehung der angeblichen Ansprüche. Nun wurde festgestellt, dass am 16. vom Gegner beim DPMA eine Marke angemeldet wurde. Aber bei der ersten Recherche wurde bereits festgestellt, dass Begriffe mit “Netzwerk” nach § 8 Abs. 2 MarkenG nicht schutzfähig sind und ein entsprechendes Freihaltebedürfnis existiert. Z.B. wurden folgende Anmeldungen abgewiesen: Rechtsanwälte-Netzwerk, Steuerberater-Netzwerk, Menopause-Netzwerk usw. Der Begriff “L…..netzwerk” fügt sich hier nahtlos ein.
Also sind wir froher Hoffnung, dass sich die Angelegenheit für den Mandanten ins Wohlgefallen auflöst.
19 August 2009 um 14:56
Schade nur dass das Gericht das im Verletzungsprozess nicht prüfen darf…
20 August 2009 um 14:31
Lügennetzwerk?
#k.
02 September 2009 um 03:14
Das Gericht hat eine einstweilige Verfügung auf Grundlage einer Markenanmeldung vor Eintragung erlassen? Wie bizarr.
02 September 2009 um 18:45
Nun, der Gegner hat dies ja bei der Beantragung verschwiegen. Demnächst ist dazu Verhandlung, mal sehen, was das Gericht dazu sagt.